Überblick
Die Vereinigten Arabischen Emirate sind das Flaggschiff der Nullsteuer-Zuzugswelt: 0 Prozent Einkommensteuer auf Löhne, Freelance-Einkommen, Kapitalerträge, Dividenden und Veräußerungsgewinne, dazu eine niedrige Körperschaftsteuer von 9 Prozent (0 Prozent unter AED 375.000 oder für Freezone-Qualifikationseinkommen), eine VAT von nur 5 Prozent und keinerlei Kapitalertrag-, Erbschaft- oder Vermögensteuer. Der USD-gekoppelte Dirham, Weltklasse-Infrastruktur und eine schnelle 90-Tage-Steueransässigkeit für mobile HNWIs machen das Paket komplett.
Die Vereinigten Arabischen Emirate (Hauptstadt Abu Dhabi, größte Stadt Dubai) sind eine Föderation von sieben Emiraten am Persischen Golf. Die Währung ist der Dirham (AED), fest an den US-Dollar gekoppelt (~3,6725). Kernsätze: Einkommensteuer 0 Prozent, Körperschaftsteuer 9 Prozent, VAT 5 Prozent.
Steuerpflicht in den Vereinigten Arabischen Emiraten: unbeschränkt oder beschränkt?
Wann bist du in den Vereinigten Arabischen Emiraten unbeschränkt und wann nur beschränkt steuerpflichtig? Und welche Einkünfte musst du dort überhaupt versteuern? Maßgeblich ist die steuerliche Ansässigkeit.
Die Ansässigkeit wird über drei alternative Tests ausgelöst (Cabinet Decision 85/2022, Ministerial Decision 27/2023): der Mittelpunkt der finanziellen und persönlichen Interessen liegt in den VAE; oder ein Aufenthalt von mindestens 183 Tagen in rollierenden 12 Monaten; oder ein Aufenthalt von mindestens 90 Tagen in rollierenden 12 Monaten, kombiniert mit einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung plus einem ständigen Wohnsitz oder einer Tätigkeit bzw. einem Geschäft in den VAE. Der Umfang ist dabei fast nebensächlich: Auf persönliches Einkommen fällt ohnehin keine Steuer an.
Einkommensteuer
Es gibt keine Einkommensteuer (0 Prozent) auf Löhne, Freelance-Einkommen, Kapitalerträge, Dividenden und Veräußerungsgewinne natürlicher Personen.
Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne
Es gibt keine Kapitalertragsteuer für Privatpersonen.
Krypto-Steuern
Krypto-Gewinne von Privatpersonen unterliegen keiner Einkommen- oder Kapitalertragsteuer.
Krypto-Steuern im Detail
Das vollständige Krypto-Steuer-Dossier auf kryptosteuern.info
Sonderregime für Zuzügler
Für mobile HNWIs zentral ist der 90-Tage-Weg zur Steueransässigkeit (mit Aufenthaltstitel plus Wohnstätte oder Geschäft), der viel Zeit außerhalb der VAE erlaubt. Der Zugang läuft über Aufenthaltstitel wie das Golden Visa (10 Jahre). Eine Staatsbürgerschaft per Investment gibt es hingegen nicht.
Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer beträgt 9 Prozent auf Gewinne über AED 375.000 (darunter 0 Prozent). Small Business Relief erlaubt bis Ende 2026 bei einem Umsatz unter AED 3 Mio. die Behandlung als steuerlich einkommenslos. In den Freezones gilt für qualifizierendes Einkommen (QFZP) weiterhin 0 Prozent, allerdings unter engeren Bedingungen als oft vermarktet. Für Konzerne mit über 750 Mio. Euro Umsatz greift seit 2025 eine inländische Mindeststeuer (DMTT) von 15 Prozent (Pillar Two).
Mehrwertsteuer
Die VAT beträgt 5 Prozent.
Immobiliensteuern
Die Emirate erheben auf Immobilien keine Steuern; was anfällt, sind Gebühren und eine Gemeindeabgabe.
Erwerb. Eine Grunderwerbsteuer gibt es nicht. Jedes Emirat erhebt eine Registrierungsgebühr; in Dubai verlangt das Land Department 4 Prozent des Marktwerts, üblicherweise getragen vom Käufer. Das ist formal eine Gebühr und keine Steuer, wirkt für den Käufer aber genauso.
Nichtansässige. Ein Ausländerzuschlag besteht nicht. In den ausgewiesenen Freehold-Zonen erwerben Ausländer Volleigentum zu denselben Bedingungen wie Einheimische; außerhalb dieser Zonen bleibt der Erwerb Staatsangehörigen der Emirate und der Golfstaaten vorbehalten. Der Erwerb ab einer Wertschwelle eröffnet ein Aufenthaltsvisum.
Laufende Besteuerung. Eine laufende Grundsteuer gibt es nicht. Erhoben wird stattdessen eine Gemeindeabgabe auf den Jahresmietwert; in Dubai sind das 5 Prozent als Housing Fee, eingezogen über die Stromrechnung. Sie trifft den Nutzer, nicht den Eigentümer im Bestand.
Verkauf. Für Privatpersonen fällt keine Kapitalertragsteuer an, siehe Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne.
Quelle: PwC WWTS United Arab Emirates, Other taxes. Stand: 2026-08-18.
Erbschaft- und Vermögensteuer
Es gibt keine Erbschaft- und keine Vermögensteuer.
Doppelbesteuerungsabkommen
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118 umfassende Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft (UAE Ministry of Finance, Avoidance of Double Taxation Agreements register (PDF-Fassung Aug 2023, 142 Zeilen; aeltere Fassung 2022 zum Abgleich), ergaenzt um Orbitax, DLA Piper Gulf Tax Insights, Regfollower, PwC ME Tax Alerts bis Aug 2026, Stand 2026-08-19). Weitere 25 unterzeichnet, aber noch nicht in Kraft. Deutschland: Das DBA Deutschland-VAE von 2010 ist am 31.12.2021 ausgelaufen und wurde nicht verlaengert. Deutschland steht nicht mehr im MoF-Register (in der Registerfassung 2022 noch enthalten, in der Fassung 2023 gestrichen). Es besteht KEIN DBA zwischen Deutschland und den VAE. Kuwait: Das MoF-Register (Stand Aug 2023) fuehrt Kuwait ueberhaupt nicht; das Abkommen wurde erst am 11.2.2024 unterzeichnet. Kuwait ratifizierte am 13.7.2024 (Dekret 7/2024), das VAE-Kabinett stimmte am 3.2.2025 zu. Ein bestaetigtes Inkrafttreten war bis Aug 2026 nicht auffindbar (kein Orbitax/DLA-Piper-In-Force-Vermerk bis Dez 2025), daher pending. Deckt sich mit unserer Kuwait-Seite (AE pending). Watch: Art. 31 sieht automatisches Inkrafttreten zum 1.1. des Folgejahres vor, moeglicherweise 1.1.2026. Katar: unterzeichnet 30.5.2024, VAE-Ratifikation April 2025, Katar per Emiri-Dekret 39/2026 (Amtsblatt 25.6.2026). Inkrafttreten steht noch aus (Austausch der Ratifikationsurkunden), daher pending. Deckt sich mit unserer Katar-Seite (AE pending). Saudi-Arabien: in Kraft seit 1.1.2020 (MoF-Register, unterzeichnet 23.5.2018); bis heute das einzige in Kraft befindliche GCC-DBA der VAE. Monaco: in Kraft seit 12.6.2026 (Ordonnance Souveraine Nr. 11.964, veroeffentlicht 19.6.2026); Registerzeile im PDF von 2023 noch ohne EIF. Russland: Neues umfassendes DBA unterzeichnet 17.2.2025, in Kraft seit 18.7.2025, anwendbar ab 1.1.2026. Es ersetzt das eng gefasste Regierungs-Abkommen von 2011 (nur staatliche Einrichtungen). RU-Chip bleibt. Tschechien: Neues DBA (unterzeichnet 24.5.2023) seit Mai 2024 in Kraft, ersetzt das Abkommen von 1996. CZ-Chip bleibt. St. Vincent und die Grenadinen: Registerzeile ohne EIF, laut Orbitax aber in Kraft seit 3.3.2020. VC-Chip bestaetigt. Sierra Leone: Registerzeile ohne EIF, laut DLA Piper und Tax Notes aber in Kraft seit 24.1.2023. SL-Chip neu aufnehmen. Bahrain: in Kraft seit 1.5.2025 (unterzeichnet 11.2.2024), anwendbar ab 1.1.2026. BH-Chip neu aufnehmen. Suedsudan: unterzeichnet 23.4.2019, nicht in Kraft (pending); kein ISO2-Code im erlaubten Set, daher namentlich gefuehrt. Vereinigtes Koenigreich: in Kraft seit 25.12.2016 (Registerzeile 'United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland'). San Marino: Die Registerzeile im MoF-PDF von 2023 traegt kein Datum, das san-marinesische Register fuehrt das Abkommen jedoch mit Inkrafttretensdatum; es gilt daher als in Kraft. Das Abkommen mit der Mongolei wurde von der Mongolei zum 1.1.2015 gekuendigt; die entsprechende Zeile im MoF-Register-PDF von 2023 ist ein Altbestand.
Steuertransparenz und Compliance
Stand der Compliance-Daten: 2026
Bewertung für Auswanderer
Für vermögende, international mobile Personen sind die VAE das erste Zielland: 0 Prozent Einkommensteuer, keine Kapitalertrag-, Erbschaft- oder Vermögensteuer, nur 9 Prozent Körperschaftsteuer (0 Prozent unter der Schwelle oder in Freezones), 5 Prozent VAT, ein USD-gekoppelter Dirham, exzellente Infrastruktur und eine schnelle 90-Tage-Steueransässigkeit. Gegenzurechnen sind die 15-Prozent-Mindeststeuer für Großkonzerne, die engeren Freezone-Regeln und die fehlende Staatsbürgerschaftsoption.
Unsere Einordnung: Grün, Spitzenwert. 0 Prozent Einkommensteuer, 9 Prozent KSt (0 Prozent in Freezones), schnelle Ansässigkeit. Das Flaggschiff-Zielland.
Videos
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Weiterführende Ressourcen
Wegzug aus Deutschland
Aus Österreich oder der Schweiz?
Die Wegzug-Links oben behandeln den deutschen Fall. Für dich gilt anderes: Österreich kennt kein Gegenstück zum § 2 AStG und keinen Zehn-Jahres-Nachlauf, dafür greift beim Wegzug die Wegzugsbesteuerung des § 27 Abs 6 EStG auf Beteiligungen, Depots und Kryptowährungen (EU/EWR auf Antrag aufgeschoben, Drittstaat sofort fällig). Die Schweiz beendet die Steuerpflicht mit dem Wegzug und erhebt keine Wegzugssteuer auf Privatvermögen; abgerechnet wird nur über Geschäftsvermögen. Rechtsstand geprüft 13.8.2026.
Neustart mit US-LLC nach dem Wegzug: für Österreicher · für Schweizer