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Steueratlas/Länder/Syrien
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Syrien

SY · SYRNaher OstenStand: 2026-09-07
Kein Zielland
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Nachkriegs-/ÜbergangsstaatSteuerreform 2026 im AufbauSanktionen 2025 teils aufgehobenKein Zielland

Auf einen Blick

Spitzensteuersatz (ESt)5 bis 22 % (Reform 2026 im Aufbau)
Körperschaftsteuerbis 28 % (Reform: 10/15 %)
MehrwertsteuerKeine formale MwSt (Sales Tax 5 % geplant)
Kapitalertragsteuerim Regeleinkommen
VermögensteuerKeine
Erbschaftsteuer5 bis 75 %
Immobilienkauf (Steuern)1 % des amtlichen Verkehrswerts (Wohnen)
Grundsteuer (laufend)3,5 bis 60 % des Mietwerts je Nutzungsklasse
SteuerjahrKalenderjahr
WährungSyrisches Pfund (SYP)

Überblick

Syrien befindet sich nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 in einem politischen und wirtschaftlichen Umbruch. Die Übergangsregierung hat eine umfassende Steuerreform angekündigt, die Anfang 2026 in Kraft treten soll. Bis zur Umsetzung gilt das alte schedulare System. Als Auswanderungsziel kommt Syrien für die Zielgruppe nicht in Betracht.

Die Syrische Arabische Republik (Hauptstadt Damaskus) ist ein Land im Wiederaufbau. Die Währung ist das Syrische Pfund (SYP). Die angekündigte Reform würde das fragmentierte Kriegssteuersystem durch ein vereinheitlichtes Modell mit hohen Freibeträgen ersetzen.

Steuerpflicht in Syrien: unbeschränkt oder beschränkt?

Wann bist du in Syrien unbeschränkt und wann nur beschränkt steuerpflichtig? Und welche Einkünfte musst du dort überhaupt versteuern? Maßgeblich ist die steuerliche Ansässigkeit.

Die Ansässigkeit wird ausgelöst durch einen Domicile in Syrien oder einen Aufenthalt im Land; primäre Besteuerungsgrundlage ist das Quellenprinzip. In der Praxis ist die Steuerverwaltung nach Jahren des Konflikts nur eingeschränkt funktionsfähig.

Einkommensteuer

Im bestehenden schedularen System werden Löhne progressiv mit 5 bis 22 Prozent besteuert, Geschäftsgewinne nach eigenen Stufen bis rund 28 Prozent. Die Reform sieht ein vereinheitlichtes System mit einem Lohnfreibetrag von rund 12.000 USD pro Jahr vor.

Krypto-Steuern

Krypto ist in Syrien nicht reguliert; Sanktionen und Infrastruktur schränken den Finanzverkehr stark ein.

Krypto-Steuern im Detail

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Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer beträgt bis 28 Prozent (sektorabhängig). Die Reform sieht 10 Prozent für Prioritätssektoren und 15 Prozent für übrige Tätigkeiten vor.

Mehrwertsteuer

Es gibt keine formale Mehrwertsteuer, sondern Verbrauch- und Konsumsteuern. Geplant ist eine Sales Tax mit einem Regelsatz von 5 Prozent (höhere Sätze für Luxusgüter).

Immobiliensteuern

Syrien hat die Bemessungswerte für den Erwerb 2025 stark gesenkt; die laufende Steuer bleibt formal hoch, weil sie am Mietwert ansetzt.

Erwerb. Bei der Umschreibung fällt die Immobilienverkaufsteuer an: 1 Prozent des amtlich festgesetzten Verkehrswerts für Wohnimmobilien, 2 Prozent für Bauland in Bebauungszonen und 3 Prozent für Gewerbe. Die Bemessungswerte wurden per Runderlass 135 seit Juli 2025 auf 30 Prozent gesenkt, was die tatsächliche Zahllast deutlich reduziert.

Nichtansässige. Ein Ausländerzuschlag ist nicht vorgesehen. Der Erwerb durch Ausländer ist genehmigungspflichtig; hinzu kommen die ungeklärten Eigentumsverhältnisse aus dem Krieg, die jede Transaktion belasten.

Laufende Besteuerung. Die jährliche Immobilienertragsteuer nach dem Gesetz 53/2006 bemisst sich am amtlich geschätzten Mietwert, mit Sätzen von 3,5 bis 60 Prozent je Nutzungsklasse. Auf unbebaute Baugrundstücke kommt die Arsat-Steuer von 10 Prozent.

Verkauf. Der Gewinn wird im allgemeinen Einkommen erfasst, siehe Einkommensteuer.

Quelle: Syria Report, Housing Land and Property. Stand: 2026-08-19.

Erbschaft- und Vermögensteuer

Eine Erbschaft- und Schenkungsteuer wird mit 5 bis 75 Prozent erhoben. Eine Vermögensteuer gibt es nicht.

Doppelbesteuerungsabkommen

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35 umfassende Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft (Komposit aus amtlichen Partnerregistern: BMF Deutschland (Stand 1.1.2026), impots.gouv.fr, finanze.gov.it, podatki.gov.pl, oesterreichische BMF-DBA-Liste, Minfin Russland, Oman Tax Authority, Sudan Taxation Chamber, FBR Pakistan, ZATCA/GAZT Saudi-Arabien, Stand 2026-08-19). Weitere 1 unterzeichnet, aber noch nicht in Kraft. Politischer Umbruch: Nach dem Sturz der Assad-Regierung im Dezember 2024 befindet sich Syrien in einer Uebergangsphase. Voelkerrechtlich bestehen Abkommen bei einem Regierungswechsel fort. Eine Kuendigung eines der hier gefuehrten Abkommen ist bis August 2026 nicht bekannt geworden. Die tatsaechliche Anwendung durch die syrische Verwaltung ist jedoch nicht ueberpruefbar. Kein amtliches syrisches Register: Die Allgemeine Behoerde fuer Steuern und Gebuehren (syriantax.gov.sy) ist erreichbar, fuehrt aber keine Abkommensliste. Die Liste ist deshalb aus den Partnerregistern zusammengesetzt. Deutschland: Abkommen vom 17. Februar 2010, laut BMF-Liste zum 1. Januar 2026 anwendbar ab 1. Januar 2011. Frankreich: Abkommen vom 17. Juli 1998, in Kraft seit 1. Mai 2009. Italien: Abkommen vom 23. November 2000, ratifiziert durch Gesetz 130/2004. Polen: Abkommen vom 15. August 2001. Oesterreich: Das Abkommen vom 3. Maerz 2009 ist laut oesterreichischer DBA-Liste bis heute nicht in Kraft getreten und deshalb nur als unterzeichnet gefuehrt. Irak: Das Abkommen ist laut irakischer Steuerbehoerde nur paraphiert und nicht ratifiziert. Es zaehlt daher nicht als in Kraft. Tunesien: Ein Abkommen vom 22. Juni 1998 ist dokumentiert, ein Inkrafttreten liess sich nicht belegen. Nicht aufgenommen. Weder die Schweiz noch das Vereinigte Koenigreich haben ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Syrien. Tunesien: das tunesische Register (jibaya.tn, Dokumentenbestand der Generaldirektion Steuern) und die tunesische MLI-Hinterlegung vom 24. Juli 2023 fuehren das Abkommen mit Syrien. Da fuer Syrien kein eigenes Register erreichbar ist, gibt der tunesische Registerbefund den Ausschlag. Ukraine: Abkommen vom 5. Juni 2003, laut der ukrainischen MLI-Hinterlegungsurkunde bei der OECD seit dem 4. Mai 2004 in Kraft. Da nur tatsaechlich in Kraft befindliche Abkommen als erfasste Steuerabkommen notifiziert werden koennen, gilt die Hinterlegung als Nachweis. Nordkorea: Das Abkommensregister des syrischen Finanzministeriums fuehrt das am 21.2.2000 in Damaskus unterzeichnete Abkommen mit Gesetz Nr. 36 vom 24.12.2000, Inkrafttreten am 8.6.2001 und Anwendung ab dem 1.1.2002.

Steuertransparenz und Compliance

CRS (Common Reporting Standard)
Kein Teilnehmer
CARF (Krypto-Meldepflicht)
Nicht verpflichtet
FATCA
Kein IGA
FATF-Liste
FATF-Greylist (verstärkte Beobachtung)
EU-Liste nicht-kooperativer Länder
Nicht gelistet
Pillar Two / Globale Mindeststeuer
Nicht umgesetzt
Wirtschaftliche Substanz
Domicile/Quellenprinzip
Transparenzregister
Kein
Sanktionen
Umfangreich, 2025 teils aufgehoben

Stand der Compliance-Daten: 2026

Bewertung für Auswanderer

Syrien ist für die Zielgruppe kein Ziel: Nachkriegslage, Wiederaufbau, eine im Aufbau befindliche Steuerreform mit unsicherer Umsetzung und ein historisch sanktionsbelastetes Umfeld. Die teilweise Aufhebung von Sanktionen 2025 ist bemerkenswert, ändert an dieser Einschätzung aber nichts.

Unsere Einordnung: Rot. Übergangsstaat im Wiederaufbau, Steuerreform 2026 noch nicht gefestigt. Kein Auswanderungsziel.

Weiterführende Ressourcen

Aus Österreich oder der Schweiz?

Die Wegzug-Links oben behandeln den deutschen Fall. Für dich gilt anderes: Österreich kennt kein Gegenstück zum § 2 AStG und keinen Zehn-Jahres-Nachlauf, dafür greift beim Wegzug die Wegzugsbesteuerung des § 27 Abs 6 EStG auf Beteiligungen, Depots und Kryptowährungen (EU/EWR auf Antrag aufgeschoben, Drittstaat sofort fällig). Die Schweiz beendet die Steuerpflicht mit dem Wegzug und erhebt keine Wegzugssteuer auf Privatvermögen; abgerechnet wird nur über Geschäftsvermögen. Rechtsstand geprüft 13.8.2026.

Neustart mit US-LLC nach dem Wegzug: für Österreicher · für Schweizer

Häufige Fragen zur Steuerpflicht

Wann gilt in Syrien nur eine beschränkte Steuerpflicht?

Wer nicht steuerlich ansässig ist, ist nur beschränkt steuerpflichtig und zahlt Steuer ausschließlich auf Einkünfte aus lokaler Quelle. Ausländische Einkünfte bleiben außen vor.

Welches Einkommen muss man in Syrien versteuern?

Besteuert wird nur in Syrien erzieltes bzw. aus syrischen Quellen stammendes Einkommen — unabhängig von der Ansässigkeit; ausländische Einkünfte bleiben nach dem Quellenprinzip außen vor. Im bestehenden schedularen System werden Löhne progressiv mit 5 bis 22 Prozent besteuert, Geschäftsgewinne nach eigenen Stufen bis rund 28 Prozent. Die Reform sieht ein vereinheitlichtes System mit einem Lohnfreibetrag von rund 12.000 USD pro Jahr vor.