Überblick
Die Türkei ist über Nacht zu einem der aggressivsten Zuzugs-Regime der Welt geworden. Mit Gesetz Nr. 7582 und dem neuen GVK Mükerrer Art. 20/D gilt für Neu-Ansässige eine 20-jährige Nullbesteuerung des gesamten Auslandseinkommens einschließlich Kapitalgewinne, rückwirkend ab dem 1.1.2026, sofern in den drei Kalenderjahren zuvor keine türkische Ansässigkeit oder Steuerpflicht bestand. Kombiniert mit keiner Krypto-Kapitalertragsteuer, keiner Vermögensteuer und einer Staatsbürgerschaft per Investment ($400k) in rund sechs Monaten ist das ein Paket, das die meisten europäischen Non-Dom-Regime schlägt.
Die Republik Türkei (Hauptstadt Ankara, größte Stadt Istanbul) liegt transkontinental zwischen Europa und Asien. Die Währung ist die Türkische Lira (TRY). Kernsätze: Inlandseinkommen 15 bis 40 Prozent, Auslandseinkommen 0 Prozent für 20 Jahre, Körperschaftsteuer 25 Prozent, KDV 20 Prozent.
Steuerpflicht in der Türkei: unbeschränkt oder beschränkt?
Wann bist du in der Türkei unbeschränkt und wann nur beschränkt steuerpflichtig? Und welche Einkünfte musst du dort überhaupt versteuern? Maßgeblich ist die steuerliche Ansässigkeit.
Die Ansässigkeit wird ausgelöst durch ein Domizil in der Türkei oder einen durchgehenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten in einem Kalenderjahr (kurze Abwesenheiten unterbrechen nicht). Residenten unterliegen grundsätzlich der Welteinkommensbesteuerung, Nicht-Residenten nur der türkischen Quelle. Entscheidend ist die neue Ausnahme nach GVK Mükerrer Art. 20/D (eingefügt durch Gesetz Nr. 7582, Amtsblatt 4.6.2026): Natürliche Personen, die türkische Steuerresidenten werden, sind 20 Jahre lang von der Einkommensteuer auf Auslandseinkünfte und -gewinne befreit, sofern sie in den drei Kalenderjahren vor der Ansässigkeit weder ein Domizil noch eine Steuerpflicht in der Türkei hatten. Die Regel gilt rückwirkend für ab dem 1.1.2026 Ansässige.
Einkommensteuer
Türkische Quelleneinkünfte bleiben voll steuerpflichtig und werden progressiv mit 15 Prozent bis 40 Prozent besteuert. Auslandseinkünfte sind für qualifizierende Zuzügler über die 20-Jahres-Befreiung mit 0 Prozent erfasst.
Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne
Ausländische Veräußerungsgewinne fallen unter die 20-Jahres-Befreiung (0 Prozent). Für Krypto erhebt die Türkei derzeit keine Kapitalertragsteuer, was zusammen mit der Auslandsbefreiung besonders für Halter großer Krypto-Portfolios attraktiv ist.
Krypto-Steuern
Die Türkei erhebt aktuell keine Kapitalertragsteuer auf Krypto.
Krypto-Steuern im Detail
Das vollständige Krypto-Steuer-Dossier auf kryptosteuern.info
Sonderregime für Zuzügler
Das Kernregime ist die 20-Jahres-Befreiung nach Gesetz 7582. Voraussetzung ist der Drei-Jahres-Nichtansässigkeitstest. Das Umsetzungs-Kommuniqué (uygulama tebliği) des Finanzministeriums steht noch aus; wer unumkehrbare Schritte plant, sollte es abwarten. Ergänzend besteht die Staatsbürgerschaft per Investment: ab $400.000 in türkische Immobilien, Einbürgerung in rund sechs Monaten.
Parallel zur 20-Jahres-Befreiung führte Gesetz 7582 eine neue Vermögensamnestie (Varlık Barışı) ein. Bislang nicht deklarierte in- und ausländische Vermögenswerte wie Bargeld, Gold, Devisen und Wertpapiere lassen sich bis zum 31. Juli 2027 anmelden, mit gestaffelten Sätzen von 0 bis 5 Prozent je nach Haltedauer. Bei ordnungsgemäßer Anmeldung erfolgt keine steuerliche Prüfung zur Herkunft der Mittel.
Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer beträgt 25 Prozent (Banken und Finanzinstitute 30 Prozent). Seit dem 1.1.2026 gilt zusätzlich eine inländische Mindest-Körperschaftsteuer von 10 Prozent (Vergleichsrechnung, es gilt der höhere Betrag).
Mehrwertsteuer
Die KDV (VAT) beträgt 20 Prozent (ermäßigt 10 Prozent und 1 Prozent).
Immobiliensteuern
Die Türkei hält beide Immobiliensteuern moderat und greift erst im Luxussegment stärker zu.
Erwerb. Die Tapu-Gebühr beträgt insgesamt vier Prozent des Kaufpreises, je zwei Prozent für Käufer und Verkäufer. In der Praxis trägt der Käufer sie häufig vollständig, weil der Verkäufer seinen Anteil in den Preis einrechnet. Bemessungsgrundlage ist der beurkundete Wert, der mindestens dem amtlichen Mindestwert der Gemeinde entsprechen muss.
Nichtansässige. Ein Ausländerzuschlag besteht nicht; Käufer aus dem Ausland zahlen dieselbe Tapu-Gebühr und dieselbe Emlak Vergisi wie Inländer. Der Marktzugang steht dafür unter Auflagen. Art. 35 des Grundbuchgesetzes 2644 lässt den Erwerb nur für Staatsangehörige jener Länder zu, die der Präsident bestimmt; diese Liste steht nicht im Gesetz. Wer erwerben darf, unterliegt zwei Obergrenzen: höchstens 30 Hektar je Person im ganzen Land und höchstens zehn Prozent der privaten Fläche eines Landkreises. Der Präsident kann die Personengrenze verdoppeln und den Erwerb nach Land, Region, Dauer, Zahl, Art oder Fläche beschränken, aussetzen oder verbieten. Militärische Sperr- und Sicherheitszonen sowie strategische Gebiete sind ausgenommen; ihre Karten liegen dem Grundbuchamt vor. Wer unbebauten Grund kauft, muss binnen zwei Jahren ein Projekt zur Genehmigung vorlegen und es in der gesetzten Frist umsetzen, sonst wird die Immobilie zwangsweise verwertet und der Erlös ausgezahlt. Ausländische Gesellschaften erwerben nur nach besonderem Gesetz; in der Türkei gegründete Gesellschaften mit ausländischer Mehrheit dürfen nach Art. 36 für ihren Satzungszweck erwerben.
Laufende Besteuerung. Die Emlak Vergisi bemisst sich am steuerlichen Wert und beträgt 0,1 Prozent für Wohnungen, 0,2 Prozent für sonstige Gebäude und 0,3 Prozent für Grundstücke. In den Großstadtgemeinden verdoppeln sich alle drei Sätze, in Istanbul, Ankara oder Izmir zahlt man für eine Wohnung also 0,2 Prozent. Der steuerliche Wert wird im Anschaffungsjahr festgestellt und danach jährlich um die Hälfte des amtlichen Neubewertungssatzes fortgeschrieben, was bei hoher Inflation zu deutlichen Sprüngen führt. Oberhalb eines Objektwerts von 17.711.000 Lira (2026) kommt die Steuer auf wertvolle Wohnungen hinzu, gestaffelt von 0,3 bis 1,0 Prozent.
Verkauf. Immobiliengewinne sind nach fünf Jahren Haltedauer steuerfrei; die Auslandsbefreiung und die Behandlung von Krypto stehen unter Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne.
Quelle: Steuern nach PwC Worldwide Tax Summaries Turkey, Individual Other taxes (Stand 2026-09-08); Marktzugang nach Tapu Kanunu Nr. 2644, Art. 35 und 36. Stand: 2026-09-09.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer beträgt regulär 1 Prozent bis 30 Prozent. Für Begünstigte der 20-Jahres-Befreiung gilt während des Befreiungszeitraums ein Satz von 1 Prozent auf Erbfälle (VİVK Art. 16). Eine Vermögensteuer gibt es nicht.
Sozialversicherung
Die Sozialversicherung beträgt rund 20,75 Prozent (Arbeitgeber) und 14 Prozent (Arbeitnehmer), gedeckelt auf ein Monatsentgelt von TRY 297.270 (2026).
Doppelbesteuerungsabkommen
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93 umfassende Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft (GIB-Register-PDF (Stand 23.4.2025, 93 in Kraft), Stand 2026-08-18). Das Abkommen mit Nordzypern (seit 1988) traegt keinen ISO-Code und erscheint nicht als Chip. Das Abkommen aus der Aera Serbien-Montenegro (2005) gilt fuer beide Staaten.
Steuertransparenz und Compliance
Stand der Compliance-Daten: 2026
Bewertung für Auswanderer
Für international mobile Personen mit echtem Auslandseinkommen (Unternehmer mit ausländischem Geschäft, passive Investoren, Krypto-Halter, HNWIs) ist die Türkei seit Gesetz 7582 eines der stärksten Angebote weltweit: 20 Jahre 0 Prozent auf Auslandseinkommen und Kapitalgewinne, ohne Pauschalabgabe (anders als Italien mit 300.000 Euro oder Griechenland mit 100.000 Euro), keine Krypto-CGT, 1 Prozent Erbschaftsteuer für Begünstigte und eine schnelle CBI-Route. Gegenzurechnen sind das noch ausstehende Umsetzungs-Kommuniqué, die TRY-Inflation und Währungsrisiken und die weiterhin volle Besteuerung türkischer Quelleneinkünfte (15 bis 40 Prozent).
Unsere Einordnung: Grün. 20 Jahre 0 Prozent auf Auslandseinkommen (Gesetz 7582), keine Krypto-CGT, schnelle CBI. Das Umsetzungs-Kommuniqué und das TRY-Risiko im Blick behalten.
Videos
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Wegzug aus Deutschland
Aus Österreich oder der Schweiz?
Die Wegzug-Links oben behandeln den deutschen Fall. Für dich gilt anderes: Österreich kennt kein Gegenstück zum § 2 AStG und keinen Zehn-Jahres-Nachlauf, dafür greift beim Wegzug die Wegzugsbesteuerung des § 27 Abs 6 EStG auf Beteiligungen, Depots und Kryptowährungen (EU/EWR auf Antrag aufgeschoben, Drittstaat sofort fällig). Die Schweiz beendet die Steuerpflicht mit dem Wegzug und erhebt keine Wegzugssteuer auf Privatvermögen; abgerechnet wird nur über Geschäftsvermögen. Rechtsstand geprüft 13.8.2026.
Neustart mit US-LLC nach dem Wegzug: für Österreicher · für Schweizer