Überblick
Japan zählt zu den am höchsten besteuernden Ländern der Welt: Die kombinierte Spitzenbelastung erreicht rund 55 Prozent (national plus Zuschlag plus kommunal), Krypto-Gewinne werden mit bis zu 55 Prozent besteuert, die Erbschaftsteuer reicht bis 55 Prozent. Als Wohnsitzland für vermögende DACH-Auswanderer ist es damit kein Ziel, abgesehen von einem nützlichen Fenster für Neuzuzügler.
Das System kombiniert eine progressive nationale Einkommensteuer (5-45 Prozent) mit einem Wiederaufbauzuschlag (2,1 Prozent) und einer kommunalen Einwohnersteuer (rund 10 Prozent). Die Körperschaftsteuer liegt effektiv bei rund 30 Prozent, die Verbrauchsteuer bei 10 Prozent.
Steuerpflicht in Japan: unbeschränkt oder beschränkt?
Wann bist du in Japan unbeschränkt und wann nur beschränkt steuerpflichtig? Und welche Einkünfte musst du dort überhaupt versteuern? Maßgeblich ist die steuerliche Ansässigkeit.
Die Ansässigkeit wird ausgelöst durch einen Wohnsitz (jūsho) in Japan oder einen durchgehenden Aufenthalt von mindestens einem Jahr. Wer kein japanischer Staatsbürger ist und in den letzten zehn Jahren höchstens fünf Jahre ansässig war, gilt als Non-Permanent Resident und wird nur auf japanische Quelle plus das nach Japan überwiesene Auslandseinkommen besteuert.
Einkommensteuer
Die nationale Einkommensteuer ist progressiv von 5 bis 45 Prozent (sieben Stufen), zuzüglich 2,1 Prozent Wiederaufbauzuschlag und 10 Prozent kommunaler Einwohnersteuer. Die kombinierte Spitzenbelastung liegt bei rund 55 Prozent.
Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne
Gewinne aus börsennotierten Wertpapieren werden pauschal mit 20,315 Prozent besteuert. Immobiliengewinne werden je nach Haltedauer mit rund 39,63 Prozent (kurzfristig) oder 20,315 Prozent (langfristig) besteuert.
Krypto-Steuern
Krypto-Gewinne gelten als sonstige Einkünfte und werden mit dem progressiven Tarif (bis 55 Prozent) besteuert, ohne die Vorzugsbehandlung börsennotierter Wertpapiere.
Krypto-Steuern im Detail
Das vollständige Krypto-Steuer-Dossier auf kryptosteuern.info
Sonderregime für Zuzügler
Das relevante Fenster ist der Non-Permanent-Resident-Status: In den ersten fünf von zehn Jahren wird Auslandseinkommen nur besteuert, soweit es nach Japan überwiesen wird. Auslandseinkünfte, die im Ausland verbleiben, sind in dieser Zeit steuerfrei.
Körperschaftsteuer
Die effektive Körperschaftsteuer liegt bei rund 30 Prozent (national 23,2 Prozent plus lokale Zuschläge), ab April 2026 kommt ein Verteidigungszuschlag von 4 Prozent hinzu. Für KMU gelten ermäßigte Sätze.
Mehrwertsteuer
Die Verbrauchsteuer (Shohizei) liegt bei 10 Prozent (ermäßigt 8 Prozent auf Lebensmittel).
Immobiliensteuern
Japan verlangt beim Kauf wenig und im Bestand vergleichsweise viel; der Markt ist für Ausländer vollständig offen.
Erwerb. Die Immobilienerwerbsteuer beträgt ermäßigt 3 Prozent für Grundstücke und Wohngebäude, regulär 4 Prozent; die Ermäßigung läuft bis zum 31. März 2027. Hinzu kommen die Eintragungssteuer von rund 0,4 bis 2 Prozent und die Stempelsteuer auf den Vertrag.
Nichtansässige. Japan kennt weder einen Ausländerzuschlag noch eine Genehmigungspflicht. Ausländer erwerben Volleigentum an Grund und Boden zu denselben Bedingungen wie Japaner, unabhängig vom Aufenthaltstitel. Das ist unter den entwickelten Volkswirtschaften die Ausnahme.
Laufende Besteuerung. Die Fixed Asset Tax beträgt 1,4 Prozent des Katasterwerts. In städtischen Planungsgebieten kommt die Stadtplanungssteuer von bis zu 0,3 Prozent hinzu. Für kleine Wohngrundstücke mindert eine Ermäßigung die Bemessungsgrundlage erheblich.
Verkauf. Immobiliengewinne werden je nach Haltedauer unterschiedlich hoch besteuert; die Sätze stehen unter Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne.
Quelle: PwC WWTS Japan, Other taxes; Housing Japan, Property Taxes. Stand: 2026-08-19.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Die Erbschaftsteuer ist progressiv und reicht bis 55 Prozent, einer der höchsten Sätze weltweit.
Vermögensteuer
Eine laufende Vermögensteuer gibt es nicht.
Sozialversicherung
Beiträge zu Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Shakai Hoken), rund 15 Prozent Arbeitnehmeranteil.
Doppelbesteuerungsabkommen
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81 umfassende Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft (Ministry of Finance Japan, Tax Convention List (amtliches Register), Stand 2026-08-19). Weitere 1 unterzeichnet, aber noch nicht in Kraft. Das Abkommen mit der ehemaligen Sowjetunion von 1986 gilt weiter im Verhaeltnis zu Belarus, Moldau und Tadschikistan (ein Instrument, mehrere Staaten). Armenien (2025), Turkmenistan (2025), die Ukraine (2025) und Kirgisistan (Juli 2026) haben inzwischen eigene neue Abkommen mit Japan. Das Abkommen mit der ehemaligen Tschechoslowakei von 1977 gilt weiter fuer Tschechien und die Slowakei. Russland hat die Anwendung wesentlicher Teile des Abkommens von 2017 im August 2023 einseitig ausgesetzt; das japanische Register fuehrt das Abkommen weiter als in Kraft, daher bleibt der Chip. Mit Taiwan besteht nur eine privatrechtliche Steuervereinbarung der Austauschorganisationen (wirksam seit 2016), kein DBA; das japanische Finanzministerium fuehrt sie getrennt von den Abkommen, daher hier nicht als Partner gezaehlt. Das Abkommen mit Fidschi beruht auf dem Abkommen Japan-Vereinigtes Koenigreich von 1962, das auf Fidschi erstreckt wurde. Ein neues Abkommen mit den Philippinen wurde am 28.5.2026 unterzeichnet, ist aber noch nicht in Kraft; bis dahin gilt das Abkommen von 1980 weiter.
Steuertransparenz und Compliance
Stand der Compliance-Daten: 2026
Unsere Einordnung: Grünes Zeitfenster von fünf Jahren, aber Vorsicht: Die Erbschaftsteuer kann nach längerem Aufenthalt das weltweite Vermögen erfassen. Nur mit sauberer Nachlassplanung und Ausstieg vor Ablauf des Fensters.
Weiterführende Ressourcen
Beim Wegzug aus Deutschland sind die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG und die Entstrickungsbesteuerung zu beachten. Für den Wegzug aus Österreich und der Schweiz gelten eigene Regeln, zusammengefasst unter Aus Österreich oder der Schweiz?.
Wegzug aus Deutschland
Aus Österreich oder der Schweiz?
Die Wegzug-Links oben behandeln den deutschen Fall. Für dich gilt anderes: Österreich kennt kein Gegenstück zum § 2 AStG und keinen Zehn-Jahres-Nachlauf, dafür greift beim Wegzug die Wegzugsbesteuerung des § 27 Abs 6 EStG auf Beteiligungen, Depots und Kryptowährungen (EU/EWR auf Antrag aufgeschoben, Drittstaat sofort fällig). Die Schweiz beendet die Steuerpflicht mit dem Wegzug und erhebt keine Wegzugssteuer auf Privatvermögen; abgerechnet wird nur über Geschäftsvermögen. Rechtsstand geprüft 13.8.2026.
Neustart mit US-LLC nach dem Wegzug: für Österreicher · für Schweizer