Überblick
Nordkorea führt offiziell kein funktionierendes Steuersystem (die DPRK erklärte Steuern 1974 für "abgeschafft") und ist ein totalitärer, vollständig abgeschotteter Staat unter umfassenden internationalen Sanktionen. Als Wohnsitz-, Steuer- oder Bankenstandort kommt das Land für die Zielgruppe dieses Atlas in keiner Weise in Frage. Wir führen es nur der Vollständigkeit halber.
Die Demokratische Volksrepublik Korea (Hauptstadt Pjöngjang) ist eine abgeschottete Einparteiendiktatur mit der Währung Nordkoreanischer Won (KPW). Belastbare, öffentlich prüfbare Steuerdaten existieren nicht.
Steuerpflicht in Nordkorea: unbeschränkt oder beschränkt?
Wann bist du in Nordkorea unbeschränkt und wann nur beschränkt steuerpflichtig? Und welche Einkünfte musst du dort überhaupt versteuern? Maßgeblich ist die steuerliche Ansässigkeit.
Nordkorea hat die persönliche Einkommensteuer für eigene Staatsangehörige 1974 formal abgeschafft; ein Konzept der steuerlichen Ansässigkeit im westlichen Sinn existiert nicht.
Krypto-Steuern
Mangels Rechtsrahmen und wegen der Sanktionslage ist das Thema für die Zielgruppe nicht relevant.
Krypto-Steuern im Detail
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Immobiliensteuern
In Nordkorea existiert kein privates Grundeigentum und damit auch keine Immobilienbesteuerung im üblichen Sinn.
Erwerb. Grund und Boden stehen im Staats- und Kollektiveigentum. Ein privater Grunderwerb ist nicht möglich, eine Grunderwerbsteuer gibt es folglich nicht. Gehandelt werden faktisch Wohnnutzungsrechte, außerhalb des formalen Rechtsrahmens.
Nichtansässige. Ein Erwerb durch Ausländer kommt nicht vor.
Laufende Besteuerung. Eine Grundsteuer wird nicht erhoben. Das Steuersystem wurde 1974 offiziell abgeschafft; an seine Stelle sind informelle Abgaben getreten, die nicht als Steuer geführt werden.
Verkauf. Ein Verkauf von Grundeigentum kommt nicht vor. Ein Kapitalertragsteuerrecht, an dem sich ein Verkaufsgewinn messen ließe, existiert ebenfalls nicht.
Quelle: 38 North, A Tax by Any Other Name, Januar 2024. Stand: 2026-08-19.
Doppelbesteuerungsabkommen
Nordkorea veröffentlicht kein eigenes Abkommensverzeichnis. Das hier gezeigte Netz ist deshalb vollständig von der Gegenseite her belegt und umfasst nur Abkommen, die in den amtlichen Registern der Partnerstaaten nachweisbar sind: Bulgarien, Belarus, Tschechien, Indonesien, Laos, Montenegro, die Mongolei, Rumänien, Serbien, Vietnam und Russland. Das russische Abkommen ist am 26.9.1997 unterzeichnet worden, am 30.5.2000 in Kraft getreten und wird seit dem 1.1.2001 angewendet; das russische Finanzministerium führt es in seiner Statusliste zum 14.7.2026 unverändert als in Kraft, ohne Suspendierung. Weitere Partner werden gelegentlich genannt, lassen sich aber gegenseitig nicht bestätigen: Die Abkommensliste der chinesischen Staatlichen Steuerverwaltung enthält allein die Republik Korea, die schweizerische Steuerverwaltung führt für Nordkorea weder eine Länderseite noch ein Abkommen, und auch Malaysia und Singapur listen Nordkorea nicht. Syrien ist inzwischen belegt: Das Abkommensregister des syrischen Finanzministeriums führt das am 21.2.2000 in Damaskus unterzeichnete Abkommen mit Gesetz Nr. 36 vom 24.12.2000, Inkrafttreten am 8.6.2001 und Anwendung ab dem 1.1.2002. Für Ägypten, Iran und Libyen liegt weiterhin keine amtliche Bestätigung der Gegenseite vor. Unabhängig davon ist das Netz praktisch bedeutungslos: Umfassende UN-, US- und EU-Sanktionen unterbinden den regulären Zahlungs- und Wirtschaftsverkehr. Mit Deutschland, Österreich oder der Schweiz besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen.
Steuertransparenz und Compliance
Stand der Compliance-Daten: 2026
Bewertung für Auswanderer
Totalitäres System, vollständige Abschottung und Sanktionen: Nordkorea ist kein Auswandererziel und kein sinnvolles Steuer- oder Banking-Thema.
Unsere Einordnung: Rot, kein Zielland. Aufnahme ausschließlich der Vollständigkeit halber.
Weiterführende Ressourcen
Wegzug aus Deutschland
Aus Österreich oder der Schweiz?
Die Wegzug-Links oben behandeln den deutschen Fall. Für dich gilt anderes: Österreich kennt kein Gegenstück zum § 2 AStG und keinen Zehn-Jahres-Nachlauf, dafür greift beim Wegzug die Wegzugsbesteuerung des § 27 Abs 6 EStG auf Beteiligungen, Depots und Kryptowährungen (EU/EWR auf Antrag aufgeschoben, Drittstaat sofort fällig). Die Schweiz beendet die Steuerpflicht mit dem Wegzug und erhebt keine Wegzugssteuer auf Privatvermögen; abgerechnet wird nur über Geschäftsvermögen. Rechtsstand geprüft 13.8.2026.
Neustart mit US-LLC nach dem Wegzug: für Österreicher · für Schweizer