Überblick
Togo ist ein westafrikanischer WAEMU-Staat mit einer Einkommensteuer bis 35 Prozent, einer Körperschaftsteuer von 27 Prozent und einer VAT von 18 Prozent. Für die Zielgruppe ist es kein Auswanderungsziel.
Die Togolesische Republik (Hauptstadt Lomé) ist über den Hafen von Lomé ein regionales Handelsdrehkreuz. Die Währung ist der Westafrikanische CFA-Franc (XOF). Kernsätze: Einkommensteuer bis 35 Prozent, Körperschaftsteuer 27 Prozent, VAT 18 Prozent.
Steuerpflicht in Togo: unbeschränkt oder beschränkt?
Wann bist du in Togo unbeschränkt und wann nur beschränkt steuerpflichtig? Und welche Einkünfte musst du dort überhaupt versteuern? Maßgeblich ist die steuerliche Ansässigkeit.
Die Ansässigkeit wird ausgelöst durch einen gewöhnlichen Wohnsitz in Togo oder einen entsprechenden Aufenthalt im Land. Arbeitseinkommen wird über PAYE einbehalten; Nicht-Residenten werden auf togolesische Quelle besteuert.
Einkommensteuer
Progressiv von 0 Prozent bis 35 Prozent.
Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne
Veräußerungsgewinne sind grundsätzlich im Einkommen erfasst; auf bestimmte Veräußerungen gilt ein Satz von 20 Prozent.
Krypto-Steuern
Krypto unterliegt mangels Spezialregelung der allgemeinen Einkommensbesteuerung.
Krypto-Steuern im Detail
Das vollständige Krypto-Steuer-Dossier auf kryptosteuern.info
Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer beträgt 27 Prozent (Freizonen reduziert; eine Mindeststeuer gilt).
Mehrwertsteuer
Die VAT beträgt 18 Prozent (ermäßigt 10 Prozent für Hotel und Gastronomie).
Doppelbesteuerungsabkommen
Steuertransparenz und Compliance
Stand der Compliance-Daten: 2026
Bewertung für Auswanderer
Togo ist für die Zielgruppe kein Ziel: Spitzensatz 35 Prozent, KSt 27 Prozent, VAT 18 Prozent, keine besonderen Zuzugsanreize und ein dünnes Abkommensnetz.
Unsere Einordnung: Rot. Hohe Sätze, keine Anreize. Kein Auswanderungsziel.
Weiterführende Ressourcen
Wegzug aus Deutschland
Aus Österreich oder der Schweiz?
Die Wegzug-Links oben behandeln den deutschen Fall. Für dich gilt anderes: Österreich kennt kein Gegenstück zum § 2 AStG und keinen Zehn-Jahres-Nachlauf, dafür greift beim Wegzug die Wegzugsbesteuerung des § 27 Abs 6 EStG auf Beteiligungen, Depots und Kryptowährungen (EU/EWR auf Antrag aufgeschoben, Drittstaat sofort fällig). Die Schweiz beendet die Steuerpflicht mit dem Wegzug und erhebt keine Wegzugssteuer auf Privatvermögen; abgerechnet wird nur über Geschäftsvermögen. Rechtsstand geprüft 13.8.2026.
Neustart mit US-LLC nach dem Wegzug: für Österreicher · für Schweizer