Überblick
Burkina Faso ist ein westafrikanisches Sahel-Land und für eine steuerorientierte Auswanderung nicht relevant. Der Spitzensteuersatz liegt bei rund 27,5 Prozent, die Körperschaftsteuer ebenfalls bei 27,5 Prozent, die Mehrwertsteuer bei 18 Prozent. Maßgeblich gegen das Land spricht die angespannte Sicherheitslage.
Steuerpflicht in Burkina Faso: unbeschränkt oder beschränkt?
Wann bist du in Burkina Faso unbeschränkt und wann nur beschränkt steuerpflichtig? Und welche Einkünfte musst du dort überhaupt versteuern? Maßgeblich ist die steuerliche Ansässigkeit.
Steuerlich ansässig bist du in der Regel ab 183 Tagen Aufenthalt. Die Währung ist der CFA-Franc (XOF), an den Euro gekoppelt.
Einkommensteuer
Die Einkommensteuer (IUTS) ist progressiv mit einem Spitzensatz von rund 27,5 Prozent.
Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne
Veräußerungsgewinne werden grundsätzlich im steuerpflichtigen Einkommen erfasst.
Krypto-Steuern
Es gibt keinen etablierten Kryptosteuer-Rahmen. Einordnung steht im Krypto-Dossier.
Krypto-Steuern im Detail
Das vollständige Krypto-Steuer-Dossier auf kryptosteuern.info
Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer beträgt 27,5 Prozent, mit einer Mindeststeuer von 0,5 Prozent des Umsatzes.
Mehrwertsteuer
Der Standardsatz der Mehrwertsteuer liegt bei 18 Prozent (einheitlicher WAEMU-Satz).
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Es bestehen begrenzte Abgaben auf Erbschaften und Schenkungen.
Vermögensteuer
Eine allgemeine Vermögensteuer besteht nicht.
Sozialversicherung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer leisten Beiträge zur nationalen Sozialversicherung (CNSS).
Doppelbesteuerungsabkommen
Steuertransparenz und Compliance
Burkina Faso nimmt nicht am CRS teil und hat kein FATCA-Abkommen. Der FATF-Status ist zu prüfen.
Stand der Compliance-Daten: 2026
Weiterführende Ressourcen
Beim Wegzug aus Deutschland ist die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG relevant.
Wegzug aus Deutschland
Aus Österreich oder der Schweiz?
Die Wegzug-Links oben behandeln den deutschen Fall. Für dich gilt anderes: Österreich kennt kein Gegenstück zum § 2 AStG und keinen Zehn-Jahres-Nachlauf, dafür greift beim Wegzug die Wegzugsbesteuerung des § 27 Abs 6 EStG auf Beteiligungen, Depots und Kryptowährungen (EU/EWR auf Antrag aufgeschoben, Drittstaat sofort fällig). Die Schweiz beendet die Steuerpflicht mit dem Wegzug und erhebt keine Wegzugssteuer auf Privatvermögen; abgerechnet wird nur über Geschäftsvermögen. Rechtsstand geprüft 13.8.2026.
Neustart mit US-LLC nach dem Wegzug: für Österreicher · für Schweizer