Überblick
Saint-Pierre-et-Miquelon ist ein steuerautonomer französischer Archipel vor Neufundland: eigenes Einkommensteuerrecht, keine Mehrwertsteuer, keine CSG/CRDS. Die kleine Kollektivität (rund 6.000 Einwohner) südlich von Kanada verfügt über volle Steuerhoheit und ein eigenes Steuergesetzbuch, das viele Regeln aus dem französischen Recht übernimmt, aber lokal anpasst.
Die Einkommensteuer folgt dem französischen Muster, allerdings mit einem eigenen, stark ausdifferenzierten Tarif (zwölf Stufen statt fünf). Es gibt keine Mehrwertsteuer und keine Sozialabgaben CSG/CRDS, dafür lokale Verbrauchs- und Nachlassabgaben. Für vermögende Auswanderer ist der Standort wegen Klima, Lage und Abgeschiedenheit in der Praxis irrelevant.
Steuerliche Ansässigkeit
Es gelten die Ansässigkeitsregeln des lokalen Steuergesetzbuchs, die den französischen nachgebildet sind (Wohnsitz, Hauptaufenthalt, Berufstätigkeit oder Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen im Archipel). Die Erhebung erfolgt durch die Direction des Services Fiscaux von Saint-Pierre-et-Miquelon; die Einnahmen fließen der Kollektivität zu, nicht dem Staat. Das Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
Einkommensteuer
Die Einkommensteuer ist progressiv und dem französischen Recht sehr ähnlich, weist aber Besonderheiten auf, insbesondere einen Tarif mit zwölf Stufen (statt fünf in Frankreich). Das System gilt als vergleichsweise stark umverteilend. Anders als in den DOM oder in Saint-Martin sind die Sozialabgaben CSG/CRDS nicht anwendbar, was die Gesamtbelastung des Einkommens gegenüber dem Festland spürbar senkt.
Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne
Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne werden nach dem lokalen Steuergesetzbuch behandelt, das sich am französischen Recht orientiert. Erklärungen zu Immobilienveräußerungsgewinnen werden gesondert von der allgemeinen Einkommensteuererklärung abgegeben. Die konkreten Sätze ergeben sich aus dem lokalen Code.
Körperschaftsteuer
Die Regeln zur Körperschaftsteuer sind der französischen Regelung sehr ähnlich (Satz um 25 Prozent). Für Investitionen und Beschäftigung bestehen lokale Fördermaßnahmen (u. a. an die Überseeförderung angelehnte Instrumente).
Mehrwertsteuer
In Saint-Pierre-et-Miquelon ist die französische Mehrwertsteuer (TVA) nicht anwendbar. Stattdessen bestehen lokale Einfuhr- und Verbrauchsabgaben auf Waren, deren Sätze je nach Produkt stark variieren; Dienstleistungen unterliegen grundsätzlich keiner solchen Abgabe. Umsatzsteuerlich zählt das Gebiet gegenüber der EU als Drittland (PTOM).
Immobiliensteuern
Saint-Pierre-et-Miquelon besteuert Gebäude nach Fläche, nicht nach Wert, und hat einen eigenen Erwerbstarif.
Erwerb. Auf den beurkundeten Wert fallen 5 Prozent Droit de mutation an, dazu eine kommunale Mutationssteuer von 1,5 Prozent, zusammen 6,5 Prozent.
Nichtansässige. Ein Ausländerzuschlag besteht nicht.
Laufende Besteuerung. Der Impôt foncier ist eine Flächensteuer. Für Wohngebäude lag der Satz 2025 bei rund 1,06 Euro je Quadratmeter in Saint-Pierre und 0,59 bis 0,71 Euro je Quadratmeter in Miquelon-Langlade. Hinzu kommt eine geringe Bodensteuer je Quadratmeter. Die Jahreslast bleibt damit im niedrigen dreistelligen Eurobereich.
Verkauf. Immobilienveräußerungsgewinne werden gesondert erklärt und nach dem lokalen Steuergesetzbuch behandelt; siehe Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne.
Quelle: Direction des services fiscaux de Saint-Pierre-et-Miquelon, Code local des impôts. Stand: 2026-08-19.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Das lokale Steuergesetzbuch sieht Nachlasssteuern (taxes successorales) und Übertragungsabgaben (droits de mutation) vor. Eine Erbschaftsteuer besteht also; die konkrete Ausgestaltung (Sätze, Freibeträge) ergibt sich aus dem lokalen Code und ist im Einzelfall zu prüfen.
Vermögensteuer
Eine allgemeine Vermögensteuer wird nicht erhoben. Statt einer Wohnsteuer (taxe d'habitation) bestehen andere kommunale Abgaben (u. a. eine lokale Ausstattungsabgabe zulasten des Eigentümers sowie Wasserabgaben). Der laufende Vermögensdruck ist damit gering.
Sozialversicherung
Die französischen Sozialabgaben CSG/CRDS sind im Archipel nicht anwendbar. Es bestehen eigene, an die lokale Situation angepasste Beiträge zur sozialen Sicherung. Der lohnbezogene Abgabenkeil liegt damit unter dem des Festlands.
Doppelbesteuerungsabkommen
Saint-Pierre-et-Miquelon hat eigene Steuerhoheit. Es besteht eine Konvention mit dem französischen Staat (1988) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung; die französischen Abkommen mit Drittstaaten erstrecken sich grundsätzlich nicht auf das Gebiet. Ein DBA mit den DACH-Staaten existiert nicht.
Saint-Pierre-et-Miquelon ist eine französische Überseekollektivität mit voller Steuerhoheit und eigenem Steuergesetzbuch. Mit dem französischen Staat besteht eine Steuerkonvention, unterzeichnet am 30.5.1988 in Saint-Pierre, gebilligt durch das Gesetz Nr. 88-1263 vom 30.12.1988 und in Kraft seit dem 30.12.1988; ein Protokoll ist integraler Bestandteil der Konvention. Sie reicht weiter als die üblichen Abkommen und erfasst neben den Steuern vom Einkommen auch die Registerabgaben einschließlich Erbschaft- und Schenkungsteuer. Angewendet wird sie auf an der Quelle einbehaltene Steuern für Zahlungen ab dem 30.12.1988, auf die übrigen Einkommensteuern ab dem Veranlagungsjahr 1988 beziehungsweise für nach dem 30.12.1988 endende Wirtschaftsjahre sowie auf Erbfälle und Schenkungen ab dem 30.12.1988. Es handelt sich um eine interne Konvention zwischen dem Staat und der Kollektivität, nicht um ein völkerrechtliches Doppelbesteuerungsabkommen. Die französischen Abkommen mit Drittstaaten erstrecken sich grundsätzlich nicht auf das Gebiet, weil der Abkommensbegriff Frankreich regelmäßig nur die europäischen und die überseeischen Departements erfasst. Eigene Abkommen mit Deutschland, Österreich oder der Schweiz bestehen nicht. Als überseeisches Land und Gebiet (ÜLG) ist der Archipel zudem nur teilweise dem EU-Recht unterworfen.
Bewertung für Auswanderer
Saint-Pierre-et-Miquelon ist steuerlich eine leichtere Variante Frankreichs, aber am falschen Ort. Eigenes Steuerrecht, keine Mehrwertsteuer, keine CSG/CRDS, keine Vermögensteuer: Das senkt die Belastung gegenüber dem Festland und den DOM. Dem stehen ein französisch geprägter, progressiver Einkommensteuertarif, eine lokale Erbschaftsteuer und vor allem die Rahmenbedingungen entgegen: ein kalter Nordatlantik-Archipel mit rund 6.000 Einwohnern, weitab der großen Zentren.
Für vermögende DACH-Auswanderer, die einen Niedrigsteuerwohnsitz suchen, ist der Standort praktisch ohne Bedeutung. Der Eintrag dient der Vollständigkeit und ordnet die Besonderheiten der französischen Steuerautonomie ein.
Unsere Einordnung: Gelb. Steuerautonom, ohne Mehrwertsteuer und CSG/CRDS, aber mit französisch geprägtem Einkommensteuertarif und Erbschaftsteuer, in abgelegener, kalter Lage. Kein realistisches Steuerziel.
Videos
Weiterführende Ressourcen
Vor einem Wegzug aus dem deutschsprachigen Raum sind die deutschen Regeln zur Wegzugs- und Entstrickungsbesteuerung zu prüfen. Die verlinkten Beiträge liefern die Grundlagen.