Steueratlas
Steueratlas/Länder/Saint-Martin
🇲🇫

Saint-Martin

MF · MAFKaribikStand: 2026-07-01
Bedingt attraktiv
3/5
Territoriale Besteuerung (etablierte Residenten)Keine französische MehrwertsteuerEigene SteuerhoheitEinkommensteuer nach franz. Muster (bis 45 %)5-Jahres-Regel

Auf einen Blick

Spitzensteuersatz (ESt)bis 45 % (franz. Muster, territorial); erste 5 Jahre franz. Regeln
Körperschaftsteuer25 % (15 % bis 42.500 EUR)
MehrwertsteuerKeine franz. TVA; lokale TGCA
Kapitalertragsteuernach lokalem Code (franz. Muster)
VermögensteuerIFI-Muster nach lokalem Code
Erbschaftsteuernach lokalem Code (franz. Muster)
SteuerjahrKalenderjahr
WährungEUR

Überblick

Saint-Martin hat eigene Steuerhoheit, ist aber keine zweite Steueroase wie das nahe Saint-Barthélemy. Der französische Teil der Doppelinsel (die Südhälfte ist das niederländische Sint Maarten) ist seit 2007 eine Überseekollektivität mit eigenem Steuergesetzbuch (CGISM). Anders als Saint-Barthélemy hat Saint-Martin die Einkommensteuer nicht abgeschafft, sondern das französische Modell weitgehend übernommen und lokal angepasst.

Das System ist territorial: Etablierte Residenten werden grundsätzlich nur mit lokalem Einkommen besteuert, ausländische Einkünfte bleiben oft außen vor. Es gibt keine französische TVA (stattdessen eine lokale Abgabe TGCA). Wie in Saint-Barthélemy gilt eine Fünf-Jahres-Regel für Zuzügler aus französischen Départements.

Steuerliche Ansässigkeit

Die Ansässigkeit richtet sich nach Art. 4 B CGISM (Wohnsitz, Hauptaufenthalt, Berufstätigkeit oder Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen in Saint-Martin). Zur Vermeidung von Steuerflucht gilt eine Fünf-Jahres-Regel: Personen, deren steuerlicher Wohnsitz in den fünf Jahren vor dem Zuzug in einem französischen Département lag, gelten erst nach fünf Jahren Aufenthalt als in Saint-Martin ansässig; bis dahin bleiben sie steuerlich in Frankreich verhaftet. Das Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

Einkommensteuer

Die Einkommensteuer folgt dem französischen Muster (progressiver Tarif bis rund 45 Prozent), wird jedoch nach dem lokalen Gesetzbuch und territorial erhoben: Besteuert wird grundsätzlich das in Saint-Martin erzielte Einkommen, ausländische Einkünfte etablierter Residenten in der Regel nicht (soweit nicht ins Gebiet überführt). Für Zuzügler aus französischen Départements gelten in den ersten fünf Jahren die französischen Regeln.

Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne

Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne werden nach dem lokalen Code behandelt, der sich am französischen Recht orientiert. Für Immobilienveräußerungen gelten lokale Regeln; bei Übertragungen fallen Registerabgaben von 8 Prozent an. Die genaue Ausgestaltung ist dem CGISM zu entnehmen.

Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer folgt dem französischen Muster: 25 Prozent, mit einem ermäßigten Satz von 15 Prozent auf die ersten 42.500 Euro Gewinn kleiner Gesellschaften. Für Investitionen bestehen lokale Steuervergünstigungen (u. a. nach Art. 199 undecies des lokalen Codes), etwa im Wohnungsbau.

Mehrwertsteuer

Es gibt keine französische Mehrwertsteuer (TVA) in Saint-Martin. Erhoben wird eine lokale Abgabe, die TGCA (Taxe Générale sur le Chiffre d'Affaires), eine der Mehrwertsteuer ähnliche indirekte Abgabe. Einfuhren werden (mit Ausnahme einer besonderen Abgabe auf Mineralölprodukte) grundsätzlich nicht mit Zoll oder TGCA belastet. Umsatzsteuerlich zählt das Gebiet gegenüber der EU als Drittland.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer folgt dem französischen Muster im lokalen Code. Die konkrete Ausgestaltung (Sätze, Freibeträge, territoriale Reichweite) ergibt sich aus dem CGISM und der Konvention mit Frankreich; sie sollte im Einzelfall mit der Steuerverwaltung der Kollektivität abgeklärt werden.

Vermögensteuer

Eine etwaige Immobilien-Vermögensteuer nach IFI-Muster richtet sich nach dem lokalen Code. Da Saint-Martin sein Recht am französischen Modell ausgerichtet, aber lokal angepasst hat, ist die genaue Reichweite (Schwellen, Bemessung) im CGISM zu prüfen. Eine laufende Grundsteuer kann anfallen.

Sozialversicherung

Die Sozialabgaben (CSG/CRDS) bleiben nach staatlichem Recht anwendbar (sie fallen nicht unter die Steuerhoheit der Kollektivität). Hinzu kommen die üblichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Sicherung nach den in Guadeloupe geltenden Regeln.

Doppelbesteuerungsabkommen

Saint-Martin hat eigene Steuerhoheit und ein eigenes Steuergesetzbuch (CGISM). Es besteht eine Konvention mit dem französischen Staat (2010) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung; die französischen Abkommen mit Drittstaaten erstrecken sich grundsätzlich nicht auf die Kollektivität. Ein DBA mit den DACH-Staaten existiert nicht.

Bewertung für Auswanderer

Saint-Martin ist der pragmatische Nachbar von Saint-Barthélemy: eigene Steuerhoheit und ein territoriales System, aber kein Nulltarif. Der große Unterschied: St. Barth hat die Einkommensteuer abgeschafft, Saint-Martin hat sie aus finanziellen Gründen behalten (französisches Muster bis 45 Prozent). Der reale Vorteil liegt im Territorialprinzip (ausländische Einkünfte etablierter Residenten bleiben meist unbesteuert) und im Fehlen der französischen TVA.

Für DACH-HNWIs, deren Einkommen überwiegend aus dem Ausland stammt und die die Fünf-Jahres-Frist durchhalten, kann Saint-Martin funktionieren, bleibt aber deutlich hinter Saint-Barthélemy zurück. Wer lokal Einkommen erzielt, trifft auf französische Sätze. Die deutsche Wegzugsbesteuerung ist wie stets zu beachten.

Unser Fazit: Gelb. Territoriale Besteuerung und keine französische Mehrwertsteuer, aber Einkommensteuer nach französischem Muster und Fünf-Jahres-Regel. Der kleine Bruder von Saint-Barthélemy, nicht dessen Ersatz.

Videos

Weiterführende Ressourcen

Vor einem Wegzug aus dem deutschsprachigen Raum sind die deutschen Regeln zur Wegzugs- und Entstrickungsbesteuerung zu prüfen. Die verlinkten Beiträge liefern die Grundlagen.

Häufige Fragen zur Steuerpflicht

Wann ist man auf Saint-Martin unbeschränkt steuerpflichtig?

Die steuerliche Ansässigkeit und ihre Folgen sind im Überblick-Abschnitt dieser Seite beschrieben.

Wann gilt auf Saint-Martin nur eine beschränkte Steuerpflicht?

Wer nicht steuerlich ansässig ist, zahlt Steuer ausschließlich auf lokale Quelleneinkünfte. Ausländische Einkünfte bleiben außen vor.

Welches Einkommen muss man auf Saint-Martin versteuern?

Ansässige versteuern ihr Einkommen nach den auf dieser Seite beschriebenen Regeln. Die Details zu Steuersätzen und Sonderregimen finden sich in den jeweiligen Abschnitten.