Überblick
Saint-Martin hat eigene Steuerhoheit, ist aber keine zweite Steueroase wie das nahe Saint-Barthélemy. Der französische Teil der Doppelinsel (die Südhälfte ist das niederländische Sint Maarten) ist seit 2007 eine Überseekollektivität mit eigenem Steuergesetzbuch (CGISM). Anders als Saint-Barthélemy hat Saint-Martin die Einkommensteuer nicht abgeschafft, sondern das französische Modell weitgehend übernommen und lokal angepasst.
Das System ist territorial: Etablierte Residenten werden grundsätzlich nur mit lokalem Einkommen besteuert, ausländische Einkünfte bleiben oft außen vor. Es gibt keine französische TVA (stattdessen eine lokale Abgabe TGCA). Wie in Saint-Barthélemy gilt eine Fünf-Jahres-Regel für Zuzügler aus französischen Départements.
Steuerliche Ansässigkeit
Die Ansässigkeit richtet sich nach Art. 4 B CGISM (Wohnsitz, Hauptaufenthalt, Berufstätigkeit oder Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen in Saint-Martin). Zur Vermeidung von Steuerflucht gilt eine Fünf-Jahres-Regel: Personen, deren steuerlicher Wohnsitz in den fünf Jahren vor dem Zuzug in einem französischen Département lag, gelten erst nach fünf Jahren Aufenthalt als in Saint-Martin ansässig; bis dahin bleiben sie steuerlich in Frankreich verhaftet. Das Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
Einkommensteuer
Die Einkommensteuer folgt dem französischen Muster (progressiver Tarif bis rund 45 Prozent), wird jedoch nach dem lokalen Gesetzbuch und territorial erhoben: Besteuert wird grundsätzlich das in Saint-Martin erzielte Einkommen, ausländische Einkünfte etablierter Residenten in der Regel nicht (soweit nicht ins Gebiet überführt). Für Zuzügler aus französischen Départements gelten in den ersten fünf Jahren die französischen Regeln.
Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne
Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne werden nach dem lokalen Code behandelt, der sich am französischen Recht orientiert. Für Immobilienveräußerungen gelten lokale Regeln; bei Übertragungen fallen Registerabgaben von 8 Prozent an. Die genaue Ausgestaltung ist dem CGISM zu entnehmen.
Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer folgt dem französischen Muster: 25 Prozent, mit einem ermäßigten Satz von 15 Prozent auf die ersten 42.500 Euro Gewinn kleiner Gesellschaften. Für Investitionen bestehen lokale Steuervergünstigungen (u. a. nach Art. 199 undecies des lokalen Codes), etwa im Wohnungsbau.
Mehrwertsteuer
Es gibt keine französische Mehrwertsteuer (TVA) in Saint-Martin. Erhoben wird eine lokale Abgabe, die TGCA (Taxe Générale sur le Chiffre d'Affaires), eine der Mehrwertsteuer ähnliche indirekte Abgabe. Einfuhren werden (mit Ausnahme einer besonderen Abgabe auf Mineralölprodukte) grundsätzlich nicht mit Zoll oder TGCA belastet. Umsatzsteuerlich zählt das Gebiet gegenüber der EU als Drittland.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer folgt dem französischen Muster im lokalen Code. Die konkrete Ausgestaltung (Sätze, Freibeträge, territoriale Reichweite) ergibt sich aus dem CGISM und der Konvention mit Frankreich; sie sollte im Einzelfall mit der Steuerverwaltung der Kollektivität abgeklärt werden.
Vermögensteuer
Eine etwaige Immobilien-Vermögensteuer nach IFI-Muster richtet sich nach dem lokalen Code. Da Saint-Martin sein Recht am französischen Modell ausgerichtet, aber lokal angepasst hat, ist die genaue Reichweite (Schwellen, Bemessung) im CGISM zu prüfen. Eine laufende Grundsteuer kann anfallen.
Sozialversicherung
Die Sozialabgaben (CSG/CRDS) bleiben nach staatlichem Recht anwendbar (sie fallen nicht unter die Steuerhoheit der Kollektivität). Hinzu kommen die üblichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Sicherung nach den in Guadeloupe geltenden Regeln.
Doppelbesteuerungsabkommen
Saint-Martin hat eigene Steuerhoheit und ein eigenes Steuergesetzbuch (CGISM). Es besteht eine Konvention mit dem französischen Staat (2010) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung; die französischen Abkommen mit Drittstaaten erstrecken sich grundsätzlich nicht auf die Kollektivität. Ein DBA mit den DACH-Staaten existiert nicht.
Bewertung für Auswanderer
Saint-Martin ist der pragmatische Nachbar von Saint-Barthélemy: eigene Steuerhoheit und ein territoriales System, aber kein Nulltarif. Der große Unterschied: St. Barth hat die Einkommensteuer abgeschafft, Saint-Martin hat sie aus finanziellen Gründen behalten (französisches Muster bis 45 Prozent). Der reale Vorteil liegt im Territorialprinzip (ausländische Einkünfte etablierter Residenten bleiben meist unbesteuert) und im Fehlen der französischen TVA.
Für DACH-HNWIs, deren Einkommen überwiegend aus dem Ausland stammt und die die Fünf-Jahres-Frist durchhalten, kann Saint-Martin funktionieren, bleibt aber deutlich hinter Saint-Barthélemy zurück. Wer lokal Einkommen erzielt, trifft auf französische Sätze. Die deutsche Wegzugsbesteuerung ist wie stets zu beachten.
Unser Fazit: Gelb. Territoriale Besteuerung und keine französische Mehrwertsteuer, aber Einkommensteuer nach französischem Muster und Fünf-Jahres-Regel. Der kleine Bruder von Saint-Barthélemy, nicht dessen Ersatz.
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Weiterführende Ressourcen
Vor einem Wegzug aus dem deutschsprachigen Raum sind die deutschen Regeln zur Wegzugs- und Entstrickungsbesteuerung zu prüfen. Die verlinkten Beiträge liefern die Grundlagen.