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Cookinseln

CK · COKOzeanienStand: 2026-07-01
Bedingt attraktiv
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Keine KapitalertragsteuerKeine ErbschaftsteuerKeine VermögensteuerAsset-Protection-Trust (Goldstandard)Offshore-Strukturen steuerbefreitWeltweite Besteuerung für AnsässigeFATF-Graue-Liste

Auf einen Blick

Spitzensteuersatz (ESt)bis 30 % (Ansässige)
Körperschaftsteuer20 % (ansässig) / 28 % (nicht ansässig); International Companies steuerbefreit
Mehrwertsteuer15 % (VAT)
KapitalertragsteuerKeine
VermögensteuerNein
ErbschaftsteuerKeine
SteuerjahrKalenderjahr
WährungNZD

Überblick

Die Cookinseln sind weniger ein Wohnsitz-, sondern der weltweit führende Asset-Protection-Standort. Der selbstverwaltete Pazifikstaat in freier Assoziierung mit Neuseeland trennt scharf zwischen Onshore und Offshore: Ansässige zahlen eine Einkommensteuer bis 30 Prozent auf ihr Welteinkommen und 15 Prozent VAT, während internationale Gesellschaften und International Trusts steuerbefreit sind.

Der eigentliche Ruf der Cookinseln beruht auf ihrem International Trusts Act: Der Cook-Islands-Trust gilt als Goldstandard des Vermögensschutzes, weil das Gebiet ausländische Gerichtsurteile grundsätzlich nicht anerkennt (Ausnahme: Neuseeland). Für DACH-HNWIs ist das Ziel damit primär eine Struktur-, keine Wohnsitzentscheidung.

Steuerliche Ansässigkeit

Wer auf den Cookinseln ansässig ist, zahlt Einkommensteuer auf das weltweite Einkommen; Nichtansässige nur auf lokale Quellen. Das Steuerjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember, die Steuererklärung ist zum 1. März des Folgejahres fällig. Für internationale Strukturen (International Companies, International Trusts) besteht keine Ansässigkeit im steuerlichen Sinne, solange keine Cook-Islands-Residenten begünstigt sind und keine lokalen Vermögenswerte gehalten werden.

Einkommensteuer

Für Ansässige gilt ein progressiver Tarif bis 30 Prozent. Die Erklärung erfolgt bei der Revenue Management Division (RMD). Ein Zuzügler-Sonderregime existiert nicht. Für die Zielgruppe des Atlas ist die Einkommensteuer nur dann relevant, wenn tatsächlich ein Wohnsitz auf den Inseln begründet wird, was angesichts der Abgeschiedenheit selten der Fall ist.

Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne

Es gibt keine Kapitalertragsteuer. Veräußerungsgewinne sind steuerfrei. Auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren an Nichtansässige wird eine Quellensteuer von 15 Prozent erhoben (5 Prozent an Ansässige); Zinsen, die Banken an Nichtansässige zahlen, sind ausgenommen.

Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer beträgt 20 Prozent für ansässige und 28 Prozent für nicht ansässige inländische Gesellschaften. International Companies (ICs) und International Trusts sind dagegen von der lokalen Besteuerung vollständig befreit, solange sie keine Geschäfte mit Cook-Islands-Residenten tätigen. Die Gründung ist unkompliziert (Jahresgebühren ab rund 210 bis 310 USD).

Mehrwertsteuer

Es gilt eine Value Added Tax (VAT) von 15 Prozent auf die meisten Waren und Dienstleistungen im Inland. Offshore-Strukturen unterliegen der VAT nicht.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Es gibt keine Erbschaftsteuer und keine sonstigen Nachlassabgaben (death duties). In Verbindung mit der starken Trust-Gesetzgebung macht das die Cookinseln zu einem bevorzugten Instrument der generationenübergreifenden Vermögensnachfolge.

Vermögensteuer

Eine Vermögensteuer wird nicht erhoben. Auf internationale Trusts und Gesellschaften fallen keine Substanzabgaben an; lediglich für bestimmte lokale Immobilien können geringe Abgaben anfallen.

Sozialversicherung

Es besteht ein verpflichtendes Altersvorsorgesystem (Cook Islands National Superannuation Fund) mit Beiträgen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Für internationale Strukturen ohne lokale Beschäftigung ist dies nicht relevant.

Doppelbesteuerungsabkommen

Die Cookinseln unterhalten ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Neuseeland sowie mehrere Steuerinformationsabkommen (unter anderem mit Australien). Ein umfassendes DBA mit den DACH-Staaten besteht nicht. Zu beachten ist, dass die Cookinseln auf der FATF-Grauen-Liste stehen, was Bankbeziehungen und die Sorgfaltsprüfung von Gegenparteien erschweren kann.

Bewertung für Auswanderer

Die Cookinseln sind kein Wohnsitzziel, sondern ein Werkzeug: der stärkste Asset-Protection-Trust der Welt. Wer dort tatsächlich wohnt, zahlt bis zu 30 Prozent Einkommensteuer und 15 Prozent VAT, bei extremer Abgeschiedenheit. Der Wert liegt woanders: in der International-Trust-Gesetzgebung, die Gläubiger zwingt, vor Ort zu klagen, ausländische Urteile ignoriert und kurze Verjährungsfristen setzt.

Für vermögende DACH-Familien ist der Cook-Islands-Trust ein bewährtes Instrument zum Schutz und zur Weitergabe von Vermögen, steuerneutral auf Ebene der Inseln, aber stets steuerpflichtig im Wohnsitzstaat von Errichter und Begünstigten. Die FATF-Graue-Liste und der damit verbundene Bankaufwand sind einzuplanen. Als reiner Wohnsitz taugt das Ziel nicht.

Unser Fazit: Gelb. Als Wohnsitz mittelmäßig und abgelegen, als Vermögensschutz-Jurisdiktion Weltspitze. Der Nutzen liegt in der Struktur, nicht im Umzug.

Videos

Weiterführende Ressourcen

Der Cook-Islands-Trust ist ein Instrument des Vermögensschutzes. Wer über den Wohnsitz hinaus strukturieren will, sollte zusätzlich die deutsche Wegzugs- und Entstrickungsbesteuerung prüfen.

Häufige Fragen zur Steuerpflicht

Wann ist man auf den Cookinseln unbeschränkt steuerpflichtig?

Die steuerliche Ansässigkeit und ihre Folgen sind im Überblick-Abschnitt dieser Seite beschrieben.

Wann gilt auf den Cookinseln nur eine beschränkte Steuerpflicht?

Wer nicht steuerlich ansässig ist, zahlt Steuer ausschließlich auf lokale Quelleneinkünfte. Ausländische Einkünfte bleiben außen vor.

Welches Einkommen muss man auf den Cookinseln versteuern?

Ansässige versteuern ihr Einkommen nach den auf dieser Seite beschriebenen Regeln. Die Details zu Steuersätzen und Sonderregimen finden sich in den jeweiligen Abschnitten.