Überblick
Die Vatikanstadt erhebt keine Einkommensteuer, ist aber trotzdem kein Auswanderungsziel: Ansässigkeit und Staatsbürgerschaft werden ausschließlich in Verbindung mit einem Amt oder einer Funktion beim Heiligen Stuhl vergeben (Klerus, Schweizergarde, Kurienbeamte) und erlöschen, wenn diese Funktion endet. Ein Zuzug im üblichen Sinn ist für Privatpersonen ausgeschlossen.
Die Vatikanstadt (Enklave in Rom) ist der kleinste Staat der Welt und Sitz des Heiligen Stuhls. Die Währung ist der Euro (per Vertrag mit der EU, mit eigenen Münzen). Es gibt keine reguläre Einkommen-, Körperschaft- oder Mehrwertsteuer im hier relevanten Sinn.
Steuerpflicht in der Vatikanstadt: unbeschränkt oder beschränkt?
Wann bist du in der Vatikanstadt unbeschränkt und wann nur beschränkt steuerpflichtig? Und welche Einkünfte musst du dort überhaupt versteuern? Maßgeblich ist die steuerliche Ansässigkeit.
Die Ansässigkeit wird ausschließlich durch ein Amt oder eine Funktion beim Heiligen Stuhl ausgelöst und endet mit dieser Funktion. Es gibt keinen Weg, durch Immobilienerwerb, Investment oder bloßen Aufenthalt Wohnsitz oder Staatsbürgerschaft zu erlangen.
Einkommensteuer
Es gibt keine reguläre Einkommensteuer für Privatpersonen.
Krypto-Steuern
Mangels Einkommensteuer und mangels Zuzugsmöglichkeit für Normalpersonen ist das Thema ohne praktische Relevanz.
Krypto-Steuern im Detail
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Immobiliensteuern
Die Vatikanstadt kennt kein privates Immobilieneigentum und folglich keine Immobiliensteuern.
Erwerb. Ein privater Immobilienmarkt existiert nicht. Sämtlicher Grund und Boden des Staates gehört nach den Lateranverträgen von 1929 dem Heiligen Stuhl. Eine Grunderwerbsteuer gibt es nicht.
Nichtansässige. Ein Erwerb durch Ausländer kommt nicht vor.
Laufende Besteuerung. Eine Grundsteuer wird nicht erhoben. Wohnungen werden vom Heiligen Stuhl über die APSA oder das Governatorat zugewiesen oder vermietet.
Verkauf. Ein Verkauf von Grundeigentum kommt nicht vor; das Abgabensystem des Staates ist unter Einkommensteuer beschrieben.
Quelle: Patti Lateranensi 1929. Stand: 2026-08-19.
Bewertung für Auswanderer
Die Vatikanstadt ist steuerlich attraktiv, aber praktisch verschlossen: Man kann nicht dorthin auswandern. Ansässigkeit ist an ein kirchliches oder staatliches Amt gebunden. Damit scheidet das Land als Ziel aus.
Unsere Einordnung: Rot als Sonderfall. Keine Einkommensteuer, aber kein Zuzug möglich. Kein Auswanderungsziel.
Weiterführende Ressourcen
Wegzug aus Deutschland
Aus Österreich oder der Schweiz?
Die Wegzug-Links oben behandeln den deutschen Fall. Für dich gilt anderes: Österreich kennt kein Gegenstück zum § 2 AStG und keinen Zehn-Jahres-Nachlauf, dafür greift beim Wegzug die Wegzugsbesteuerung des § 27 Abs 6 EStG auf Beteiligungen, Depots und Kryptowährungen (EU/EWR auf Antrag aufgeschoben, Drittstaat sofort fällig). Die Schweiz beendet die Steuerpflicht mit dem Wegzug und erhebt keine Wegzugssteuer auf Privatvermögen; abgerechnet wird nur über Geschäftsvermögen. Rechtsstand geprüft 13.8.2026.
Neustart mit US-LLC nach dem Wegzug: für Österreicher · für Schweizer