Überblick
Svalbard besteuert Löhne mit rund 8 Prozent, kennt keine Mehrwertsteuer, keine Zölle und keine Erbschaftsteuer. Die norwegische Arktis-Inselgruppe (Spitzbergen) ist ein eigenständiges Steuergebiet unter dem Svalbard-Steuergesetz, dessen Wurzeln im Spitzbergenvertrag von 1920 liegen. Die Steuern dürfen im Kern nur der Finanzierung Svalbards selbst dienen, das Ergebnis ist eines der niedrigsten Lohnsteuerregime Europas.
Der Haken ist kein steuerlicher, sondern ein tatsächlicher: Das Regime ist an echten Aufenthalt und Beschäftigung in einer arktischen Umgebung (vor allem Longyearbyen) gebunden. Als passiver Wohnsitz für rein kapitallebende Vermögende ist Svalbard nur eingeschränkt geeignet.
Steuerliche Ansässigkeit
Das Svalbard-Regime gilt für Personen, die auf Svalbard ansässig sind (Aufenthalt über 12 Monate) oder dort mindestens 30 zusammenhängende Tage arbeiten. Wer in den letzten 10 Jahren nicht in Norwegen (einschließlich Svalbard) steuerlich ansässig war, unterliegt zunächst einer beschränkten Steuerpflicht. Die Steuerpflicht auf Svalbard endet, sobald man sich innerhalb von zwölf Monaten mehr als 183 Tage außerhalb Svalbards aufhält. Löhne für Arbeit auf dem Festland oder im Ausland werden nicht auf Svalbard besteuert.
Einkommensteuer
Lohn und Pension werden über ein Bruttosteuerverfahren (PAYE) erfasst: ein niedriger Satz von rund 8 Prozent auf Einkommen bis zum Zwölffachen des Grundbetrags der Sozialversicherung (12G), ein höherer Satz auf den übersteigenden Teil (angelehnt an den norwegischen Regelsatz). Hinzu kommt ein Sozialversicherungsbeitrag (trygdeavgift). Es werden keine Abzüge gewährt (Bruttobesteuerung); die einbehaltene Steuer ist grundsätzlich endgültig. Der Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung beträgt auf Svalbard nach aktueller Regelung 0 Prozent.
Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne
Kapitaleinkünfte und Vermögen, die auf Svalbard erzielt oder dort belegen sind, werden nach dem Svalbard-Steuergesetz besteuert. Für Personen mit Doppelansässigkeit (Zuzug vom Festland) gilt: Einkünfte und Vermögen, die vor dem Umzug entstanden sind, bleiben dem norwegischen Festland zugeordnet. Die Aufteilung ist im Einzelfall sorgfältig vorzunehmen.
Körperschaftsteuer
Unternehmen, die unter das Svalbard-Steuergesetz fallen, werden niedriger als auf dem norwegischen Festland besteuert. Für Strukturierungen sind die genauen Voraussetzungen (tatsächliche Tätigkeit und Substanz auf Svalbard) maßgeblich.
Mehrwertsteuer
Es gibt keine Mehrwertsteuer. Svalbard liegt außerhalb des norwegischen Mehrwertsteuergebiets. Zudem ist die Inselgruppe eine zoll- und abgabenbegünstigte Zone (entmilitarisiert, weitgehend zollfrei nach dem Spitzbergenvertrag). Der Verzicht auf Mehrwertsteuer und Zölle senkt die Lebenshaltungskosten bei importierten Gütern gegenüber dem Festland.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Es gibt keine Erbschaft- und Schenkungsteuer. Norwegen hat die Erbschaftsteuer 2014 abgeschafft; dies gilt auch für Svalbard.
Vermögensteuer
Im vereinfachten Svalbard-Regime wird die auf dem norwegischen Festland geltende Vermögensteuer nicht in gleicher Weise erhoben. Die drückende Festland-Vermögensteuer (rund 1 Prozent auf Nettovermögen) trifft Svalbard-Steuerpflichtige für ihr Svalbard-Regime nicht; bei Doppelansässigkeit kann das Festland jedoch für dort zugeordnetes Vermögen greifen.
Sozialversicherung
Es besteht ein Sozialversicherungsbeitrag (trygdeavgift) für Beschäftigte. Der Arbeitgeberbeitrag liegt nach aktueller Regelung bei 0 Prozent für unter dem Svalbard-Steuergesetz besteuerte Löhne. Insgesamt ist der lohnbezogene Abgabenkeil deutlich niedriger als auf dem Festland.
Doppelbesteuerungsabkommen
Svalbard ist ein eigenständiges Steuergebiet unter dem Svalbard-Steuergesetz. Die Inselgruppe ist von den meisten norwegischen Doppelbesteuerungsabkommen ausgenommen. Ein die Inselgruppe erfassendes DBA mit den DACH-Staaten besteht in der Regel nicht.
Bewertung für Auswanderer
Svalbard bietet eine der niedrigsten Lohnbesteuerungen Europas: rund 8 Prozent, ohne Mehrwertsteuer, ohne Zölle, ohne Erbschaftsteuer. Für Menschen mit Arbeitseinkommen, die bereit sind, in Longyearbyen zu leben und zu arbeiten, ist das ein außergewöhnliches Angebot unter norwegischer Rechtsordnung.
Die Grenzen sind ehrlich zu benennen. Das Regime ist an tatsächlichen Aufenthalt und Beschäftigung gebunden, es ist kein passiver Ruhesitz für rein kapitallebende Vermögende, und bei Zuzug vom Festland greifen die Doppelansässigkeitsregeln. Dazu kommt die Arktis: Polarnacht, extreme Bedingungen, ein winziger Arbeits- und Wohnungsmarkt, hohe Lebenshaltungskosten trotz Zollfreiheit. Wer beruflich in die Region passt, findet ein hochattraktives Steuerumfeld; für die klassische kapitalgetriebene Wohnsitzverlagerung ist es nur bedingt geeignet. Die deutsche Wegzugsbesteuerung ist vorab zu klären.
Unser Fazit: Grün. Rund 8 Prozent Lohnsteuer, keine Mehrwertsteuer, keine Zölle, keine Erbschaftsteuer, aber an Beschäftigung und arktischen Aufenthalt gebunden. Stark für Erwerbstätige, begrenzt für reine Kapitalvermögen.
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Weiterführende Ressourcen
Vor einem Wegzug aus dem deutschsprachigen Raum sind die deutschen Regeln zur Wegzugs- und Entstrickungsbesteuerung zu prüfen. Die verlinkten Beiträge liefern die Grundlagen.