Überblick
St. Helena besteuert territorial, kennt keine Mehrwertsteuer und keine Erbschaftsteuer, erhebt aber Einkommensteuer bis rund 31 Prozent und eine Kapitalertragsteuer von 10 Prozent. Das britische Überseegebiet im Südatlantik ist eine der abgelegensten bewohnten Inseln der Welt, mit einer winzigen Wirtschaft und einem wöchentlichen Flug nach Südafrika.
Steuerlich ist das Profil gemischt: Das Territorialprinzip (nur auf der Insel entstandenes Einkommen wird erfasst, Auswärtige nur bei Betriebsstätte) und das Fehlen von Mehrwert- und Erbschaftsteuer sind echte Vorteile. Dem stehen eine spürbare Einkommensteuer, eine CGT von 10 Prozent und die extreme Abgeschiedenheit gegenüber.
Steuerliche Ansässigkeit
St. Helena besteuert auf territorialer Grundlage. Bei selbständiger, gewerblicher oder unternehmerischer Tätigkeit ist Einkommen steuerpflichtig, wenn es aus einer auf St. Helena ausgeübten Tätigkeit stammt, gleich ob durch Ansässige, Nichtansässige oder eine Betriebsstätte. Eine ausländische Person wird grundsätzlich nur mit Betriebsstätte auf der Insel steuerpflichtig. Ansässige erhalten einen Steuerfreibetrag von £7.000 pro Jahr. Das Steuerjahr läuft vom 1. April bis 31. März.
Einkommensteuer
Die Einkommensteuer ist zweistufig und wird per PAYE erhoben. Nach dem Freibetrag von £7.000 gilt ein unterer Satz auf die ersten rund £18.000 und ein höherer Satz darüber. Die genauen Sätze werden in den Quellen leicht unterschiedlich angegeben (Bandbreite etwa 21 bis 31 Prozent); vor einer verbindlichen Planung ist die aktuelle Income Tax Ordinance heranzuziehen. Zinsen von einem Finanzinstitut auf St. Helena unterliegen einer Quellensteuer von 10 Prozent (Endbesteuerung).
Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne
St. Helena erhebt eine Kapitalertragsteuer von 10 Prozent auf steuerbare Gewinne. Dividenden werden bei Privatpersonen mit 8 Prozent besteuert (ermäßigt bei geringem Einkommen), bei Gesellschaften mit 0 Prozent. Auf ausgeschüttete Unternehmensgewinne ergibt sich für einen Anteilseigner mit höherem Einkommen ein effektiver Satz von rund 31 Prozent.
Körperschaftsteuer
Der Körperschaftsteuersatz beträgt 25 Prozent (Flat Rate) auf das steuerpflichtige Einkommen. Für bestimmte Tätigkeiten (Export, Fischerei, Landwirtschaft, lokale Fertigung) bestehen ermäßigte Sätze als Anreiz.
Mehrwertsteuer
Es gibt keine Mehrwertsteuer und keine Verkaufsteuer. Stattdessen werden Zölle erhoben (in der Regel 5 oder 20 Prozent), dazu Verbrauchsteuern (etwa auf zuckerhaltige Lebensmittel und Einwegplastik), Alkoholabgaben sowie eine Dienstleistungssteuer von 10 Prozent auf Versicherungen und Telekommunikation. Der Verzicht auf die Mehrwertsteuer senkt den Befolgungsaufwand erheblich.
Immobiliensteuern
St. Helena erhebt keine Grundsteuer und begünstigt beim Kauf gezielt Ersterwerber.
Erwerb. Die Stempelsteuer für Käufer beträgt 2,5 Prozent bis 150.000 Pfund, 3 Prozent auf den Teil bis 500.000 Pfund und 5 Prozent darüber. Wer erstmals ein Eigenheim erwirbt, ist bis 100.000 Pfund befreit. Wer bereits Wohneigentum hält, zahlt einen Zuschlag von 2,5 Prozent auf den vollen Wert.
Nichtansässige. Ein Ausländerzuschlag im engeren Sinn besteht nicht; der Zuschlag knüpft an vorhandenes Wohneigentum an, nicht an die Staatsangehörigkeit. Der Zuzug selbst ist aufenthaltsrechtlich geregelt und der Markt sehr klein.
Laufende Besteuerung. Eine jährliche Grundsteuer wird nicht erhoben; St. Helena kennt keine wiederkehrende Steuer auf Immobilienbesitz.
Verkauf. Auf steuerbare Gewinne fällt eine Kapitalertragsteuer an; die Sätze stehen unter Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne.
Quelle: St Helena Government, Stamp Duties Order 2025 (LN 23/2025). Stand: 2026-08-19.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Es gibt keine Erbschaftsteuer und keine sonstige Nachlasssteuer. Für die Vermögensweitergabe ist St. Helena unbelastet, was in Verbindung mit dem Territorialprinzip attraktiv sein kann. Maßgeblich bleibt das Erbschaftsteuerrecht im Wohnsitzstaat der Erben.
Vermögensteuer
Eine Vermögensteuer besteht nicht.
Sozialversicherung
St. Helena unterhält ein an die kleinräumigen Verhältnisse angepasstes System der sozialen Sicherung. Die Einkommensteuer wird über PAYE einbehalten. Ein Abgabenkeil kontinentaleuropäischer Höhe besteht nicht.
Doppelbesteuerungsabkommen
St. Helena ist ein britisches Überseegebiet mit eigener Steuerhoheit. Ein umfassendes Abkommensnetz besteht nicht; das Vereinigte Königreich gewährt einseitige Anrechnung (unilateral relief). Ein DBA mit den DACH-Staaten existiert nicht.
St. Helena hat kein Doppelbesteuerungsabkommen. Das britische Ueberseegebiet erhebt zwar eine eigene Einkommensteuer nach seiner Income Tax Ordinance und ist damit ein eigenstaendiges Steuergebiet, es ist aber in keinem Abkommensnetz Vertragspartei. Die Abkommen des Vereinigten Koenigreichs erstrecken sich nicht auf St. Helena. Die britische Finanzverwaltung stellt das im Double Taxation Relief Manual unter DT16300 ausdruecklich fest und verweist unter DT16301 allein auf die einseitige Anrechnung nach britischem Recht. In der Abkommenssammlung auf GOV.UK taucht St. Helena entsprechend nicht auf. Fuer Ansaessige in Deutschland, Oesterreich und der Schweiz gilt damit: kein Abkommensschutz, keine Freistellung, keine vertraglich reduzierten Quellensteuersaetze, kein Verstaendigungsverfahren und keine Ansaessigkeits-Tiebreaker-Regel, auf die man sich bei einem Doppelwohnsitz berufen koennte. Eine Doppelbesteuerung laesst sich nur ueber das nationale Recht abmildern, in Deutschland ueber die Anrechnung oder den Abzug nach Paragraf 34c EStG, in Oesterreich ueber Paragraf 48 BAO, in der Schweiz nach den bundes- und kantonalrechtlichen Regeln. Ein Wegzug nach St. Helena ist deshalb kein abkommensgestuetzter Wechsel der Ansaessigkeit, sondern ein Schritt in einen abkommensfreien Raum. Wer diesen Weg erwaegt, sollte die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes besonders sauber dokumentieren, weil im Streitfall keine Abkommensregel den Ausschlag gibt, sondern allein das nationale Recht des Wegzugsstaates.
Bewertung für Auswanderer
St. Helena ist steuerlich solide, aber praktisch schwer zugänglich. Territoriale Besteuerung, keine Mehrwert- und keine Erbschaftsteuer, ein niedriger Befolgungsaufwand: Für jemanden mit ausländischen Einkünften ohne Betriebsstätte auf der Insel kann die lokale Steuerlast gering ausfallen. Dem stehen eine spürbare Einkommensteuer auf lokale Einkünfte, eine CGT von 10 Prozent und vor allem die extreme Abgeschiedenheit gegenüber: eine winzige Wirtschaft, begrenzter Wohnungs- und Arbeitsmarkt, ein wöchentlicher Flug nach Südafrika.
Für die meisten DACH-HNWIs ist St. Helena daher eher Nische als Naheliegendes: reizvoll für ausgesprochene Ruhesucher mit vorwiegend ausländischem Einkommen, ungeeignet für alle, die Anbindung und Infrastruktur brauchen. Die deutsche Wegzugsbesteuerung ist vorab zu klären.
Unsere Einordnung: Gelb. Territorial, ohne Mehrwert- und Erbschaftsteuer, aber mit spürbarer Einkommensteuer, CGT und extremer Abgeschiedenheit. Ein Standort für wenige.
Videos
Weiterführende Ressourcen
Vor einem Wegzug aus dem deutschsprachigen Raum sind die deutschen Regeln zur Wegzugs- und Entstrickungsbesteuerung zu prüfen. Die verlinkten Beiträge liefern die Grundlagen.