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Steueratlas/Länder/Saint-Barthélemy
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Saint-Barthélemy

BL · BLMKaribikStand: 2026-09-07
Steuerfreundlich
5/5
Keine Einkommensteuer (ab 5 Jahren)Keine VermögensteuerKeine Erbschaftsteuer (lokale Werte)Keine MehrwertsteuerTerritoriales System5-Jahres-Wartefrist (französische Regeln)

Auf einen Blick

Spitzensteuersatz (ESt)Keine (ansässig ab 5 Jahren); erste 5 Jahre franz. Tarif
KörperschaftsteuerKeine lokale (territoriales System)
MehrwertsteuerKeine
KapitalertragsteuerKeine auf Wertpapiere; Immobilien 25 % (Ansässige)
VermögensteuerNein
ErbschaftsteuerKeine (auf lokal belegene Werte)
Immobilienkauf (Steuern)5 % Registerabgabe
Grundsteuer (laufend)Keine Grundsteuer (nur Müllpauschale)
SteuerjahrKalenderjahr
WährungEUR

Überblick

Saint-Barthélemy ist die stille Steueroase unter französischer Flagge: für ansässige Personen ab fünf Jahren keine Einkommensteuer, keine Vermögensteuer, keine Erbschaftsteuer, keine Mehrwertsteuer. Die französische Überseekollektivität (COM) in der Karibik verfügt seit dem Organgesetz von 2007 über volle Steuerhoheit und ist nicht den EU-Steuerrichtlinien unterworfen.

Der Clou ist die Kombination aus Nullbesteuerung des Einkommens und französischer Rechtssicherheit: St. Barth ist keine Geheimjurisdiktion, steht auf keiner Schwarzen Liste von OECD, EU oder IWF und wendet CRS und FATCA an. Der entscheidende Vorbehalt ist die Fünf-Jahres-Regel: In den ersten fünf Jahren unterliegt der Zuzügler noch den französischen Steuerregeln, erst danach greift das lokale Nullsteuerregime.

Steuerliche Ansässigkeit

Wer seinen Hauptwohnsitz oder den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen auf Saint-Barthélemy hat und dort mindestens fünf Jahre ansässig war, gilt als lokaler Steuerresident und fällt unter das territoriale Nullsteuerregime. In den ersten fünf Jahren bleibt der Zuzügler dagegen der französischen Steuerverwaltung unterworfen: Er erklärt sein Welteinkommen und wird auf französisch-quellensteuerpflichtige Einkünfte zum französischen Tarif besteuert. Wer die fünf Jahre nicht durchhält, fällt in die vorige Steuerpflicht zurück.

Einkommensteuer

Für etablierte Residenten (ab 5 Jahren) gibt es keine Einkommensteuer, auch nicht auf ausländische Einkünfte (territoriales Prinzip). Dies ist der Kern des Modells. Zu beachten bleibt: Die Sozialabgaben CSG/CRDS bleiben nach französischem Recht teilweise anwendbar, und in der Anlaufphase von fünf Jahren gilt der volle französische Einkommensteuertarif (bis 45 Prozent, PFU 30 Prozent auf Kapital).

Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne

Für etablierte Residenten fällt keine Kapitalertragsteuer auf Wertpapiere an. Anders liegt es bei Immobilien: Auf Veräußerungsgewinne aus lokalem Grundbesitz wird eine Wertzuwachssteuer erhoben (rund 25 Prozent für Ansässige; für Nichtansässige gestaffelt nach Wohnsitzland). Der Erwerb von Immobilien unterliegt Registerabgaben von rund 5 Prozent.

Körperschaftsteuer

Im lokalen territorialen System besteht keine reguläre Körperschaftsteuer auf lokal ansässige Gesellschaften. Unternehmen unterliegen jedoch lokalen Abgaben (u. a. einer Patentabgabe/Lizenzabgabe) und den allgemeinen Melde- und Buchführungspflichten. Für Strukturierungen ist die genaue lokale Ausgestaltung im Code des contributions maßgeblich.

Mehrwertsteuer

Es gibt keine Mehrwertsteuer. Saint-Barthélemy ist historisch ein Freihafen (die Steuerfreiheit reicht bis in die schwedische Zeit zurück) und liegt außerhalb des EU-Zoll- und Mehrwertsteuergebiets. Auf touristische Leistungen wird eine moderate Tourismussteuer von rund 5 Prozent erhoben.

Immobiliensteuern

Saint-Barthélemy hat ein eigenes Steuergesetzbuch und erhebt keine Grundsteuer.

Erwerb. Die Registerabgabe nach Artikel 56 des Code des contributions beträgt 5 Prozent, dazu kommen geringe staatliche Nebenabgaben für die Veranlagung und die Sicherung des Grundbuchs.

Nichtansässige. Ein Ausländerzuschlag besteht nicht. Der Markt ist ohne Genehmigungsvorbehalt zugänglich, allerdings extrem klein und hochpreisig.

Laufende Besteuerung. Eine Grundsteuer oder Taxe foncière gibt es nicht. Eigentümer von Wohnraum zahlen nur die jährliche Müllpauschale der Collectivité.

Verkauf. Auf Gewinne aus lokalem Grundbesitz wird eine Wertzuwachssteuer erhoben, für Nichtansässige gestaffelt nach Wohnsitzland; die Sätze stehen unter Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne.

Quelle: Code des contributions de Saint-Barthélemy, Art. 56, 110 und 139. Stand: 2026-08-19.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Auf lokal belegene Vermögenswerte wird keine Erbschaft- und Schenkungsteuer erhoben. Für die Nachlassplanung ist das ein starker Vorteil, insbesondere in Verbindung mit dem territorialen Prinzip. Zu beachten ist stets das Erbschaftsteuerrecht des Wohnsitzstaats der Erben, das unabhängig davon greifen kann.

Vermögensteuer

Es gibt keine lokale Vermögensteuer. Etablierte Residenten sind zudem von der jährlichen Grundsteuer (taxe foncière) und der Wohnsteuer im metropolitanen Sinn befreit: Es besteht keine laufende Steuer auf das bloße Halten von Immobilien. Hochwertiger Grundbesitz kann so ohne laufende Vermögensbelastung gehalten werden.

Sozialversicherung

Saint-Barthélemy bleibt in bestimmten Punkten an das französische Recht angebunden, insbesondere bei den Sozialabgaben (CSG/CRDS), die weiterhin geschuldet sein können. Ein umfassender lohnbezogener Abgabenkeil französischer Prägung besteht für etablierte Residenten mit ausländischen oder Kapitaleinkünften jedoch nicht.

Doppelbesteuerungsabkommen

Saint-Barthélemy verfügt über volle Steuerhoheit. Es besteht eine Konvention mit dem französischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung; die französischen Abkommen mit Drittstaaten erstrecken sich grundsätzlich nicht auf die Insel. Ein DBA mit den DACH-Staaten existiert nicht. Wegen des fehlenden Abkommensnetzes ist eine saubere Buchführung wichtig, um die Verhältnisse gegenüber dem Herkunftsland belegen zu können.

Saint-Barthelemy ist eine franzoesische Ueberseegebietskoerperschaft mit voller Steuerhoheit. Eine eigentliche Doppelbesteuerungskonvention mit dem franzoesischen Staat wurde bislang nicht geschlossen. In Kraft ist nur ein Abkommen ueber gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 14.9.2010, gebilligt durch die Loi organique 2011-416. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Verhaeltnis zu Frankreich ergibt sich stattdessen direkt aus dem Organgesetz (Art. LO 6214-4 CGCT): Bis zum Inkrafttreten einer solchen Konvention wird die im jeweils anderen Gebiet tatsaechlich gezahlte Steuer per Steueranrechnung beruecksichtigt. Zuzuegler gelten zudem erst nach fuenf Jahren Ansaessigkeit als steuerlich auf der Insel ansaessig, vorher bleiben sie in Frankreich steuerpflichtig. Franzoesische DBA mit Drittstaaten erstrecken sich grundsaetzlich nicht auf Saint-Barthelemy. Eigene DBA der Insel, auch mit Deutschland, Oesterreich oder der Schweiz, bestehen nicht.

Bewertung für Auswanderer

Saint-Barthélemy ist einer der stärksten Standorte überhaupt: echte Nullbesteuerung des Einkommens, keine Vermögen- und Erbschaftsteuer, keine Mehrwertsteuer, und das unter dem Schutz französischen und europäischen Rechts. Für ortsungebundene Vermögende, die sich den (sehr hohen) Lebensstandard leisten können, verbindet die Insel karibische Lebensqualität mit europäischer Rechtssicherheit und einem makellosen Ruf (keine Schwarze Liste, volle Transparenz).

Die entscheidenden Vorbehalte sind ehrlich zu benennen: die Fünf-Jahres-Wartefrist, in der der volle französische Steuertarif gilt (worauf ein sauberer Wegzug aus der DACH-Steuerpflicht und die Beachtung der deutschen Wegzugsbesteuerung wichtig sind), die fortbestehenden CSG/CRDS, die Immobilien-Wertzuwachssteuer sowie die extrem hohen Lebenshaltungskosten und der enge, luxusgeprägte Markt. Wer diese Hürden nimmt, findet ein außergewöhnlich attraktives, dauerhaftes Zuhause.

Unsere Einordnung: Grün. Nach fünf Jahren echte Nullbesteuerung unter französischer Flagge, ohne Vermögen-, Erbschaft- und Mehrwertsteuer. Die Fünf-Jahres-Regel und die Kosten sind der Preis für einen Spitzenstandort.

Videos

Weiterführende Ressourcen

Vor einem Wegzug aus dem deutschsprachigen Raum sind die deutschen Regeln zur Wegzugs- und Entstrickungsbesteuerung zu prüfen. Die verlinkten Beiträge liefern die Grundlagen.

Häufige Fragen zur Steuerpflicht

Wann ist man auf Saint-Barthélemy unbeschränkt steuerpflichtig?

Die steuerliche Ansässigkeit und ihre Folgen sind im Überblick-Abschnitt dieser Seite beschrieben.

Wann gilt auf Saint-Barthélemy nur eine beschränkte Steuerpflicht?

Wer nicht steuerlich ansässig ist, zahlt Steuer ausschließlich auf lokale Quelleneinkünfte. Ausländische Einkünfte bleiben außen vor.

Welches Einkommen muss man auf Saint-Barthélemy versteuern?

Ansässige versteuern ihr Einkommen nach den auf dieser Seite beschriebenen Regeln. Die Details zu Steuersätzen und Sonderregimen finden sich in den jeweiligen Abschnitten.