Überblick
Burundi ist ein ostafrikanisches Entwicklungsland und für eine steuerorientierte Auswanderung nicht relevant. Der Spitzensteuersatz liegt bei 30 Prozent, die Körperschaftsteuer ebenfalls bei 30 Prozent, die Mehrwertsteuer bei 18 Prozent.
Steuerpflicht in Burundi: unbeschränkt oder beschränkt?
Wann bist du in Burundi unbeschränkt und wann nur beschränkt steuerpflichtig? Und welche Einkünfte musst du dort überhaupt versteuern? Maßgeblich ist die steuerliche Ansässigkeit.
Wer in Burundi seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, wird grundsätzlich auf das in Burundi erzielte Einkommen besteuert. Die Währung ist der Burundi-Franc (BIF).
Einkommensteuer
Die Einkommensteuer ist progressiv mit einem Spitzensatz von 30 Prozent.
Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne
Veräußerungsgewinne werden grundsätzlich im steuerpflichtigen Einkommen erfasst.
Krypto-Steuern
Es gibt keinen etablierten Kryptosteuer-Rahmen. Einordnung steht im Krypto-Dossier.
Krypto-Steuern im Detail
Das vollständige Krypto-Steuer-Dossier auf kryptosteuern.info
Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer beträgt 30 Prozent, mit einer Mindeststeuer auf den Umsatz.
Mehrwertsteuer
Der Standardsatz der Mehrwertsteuer liegt bei 18 Prozent.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Es bestehen allenfalls begrenzte Abgaben auf Erbschaften und Schenkungen.
Vermögensteuer
Eine allgemeine Vermögensteuer besteht nicht.
Sozialversicherung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer leisten Beiträge zur nationalen Sozialversicherung (INSS).
Doppelbesteuerungsabkommen
Steuertransparenz und Compliance
Burundi nimmt nicht am CRS teil und hat kein FATCA-Abkommen. Die Finanzinfrastruktur ist sehr begrenzt.
Stand der Compliance-Daten: 2026
Weiterführende Ressourcen
Beim Wegzug aus Deutschland ist die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG relevant.
Wegzug aus Deutschland
Aus Österreich oder der Schweiz?
Die Wegzug-Links oben behandeln den deutschen Fall. Für dich gilt anderes: Österreich kennt kein Gegenstück zum § 2 AStG und keinen Zehn-Jahres-Nachlauf, dafür greift beim Wegzug die Wegzugsbesteuerung des § 27 Abs 6 EStG auf Beteiligungen, Depots und Kryptowährungen (EU/EWR auf Antrag aufgeschoben, Drittstaat sofort fällig). Die Schweiz beendet die Steuerpflicht mit dem Wegzug und erhebt keine Wegzugssteuer auf Privatvermögen; abgerechnet wird nur über Geschäftsvermögen. Rechtsstand geprüft 13.8.2026.
Neustart mit US-LLC nach dem Wegzug: für Österreicher · für Schweizer