Überblick
Anguilla kennt keine Einkommensteuer, keine Kapitalertragsteuer, keine Körperschaftsteuer und keine Erbschaftsteuer. Das britische Überseegebiet in der Karibik ist eines der wenigen Ziele mit echter Nullbesteuerung direkter Einkünfte. Für Ansässige wie für Gesellschaften fällt auf laufendes Einkommen, Kursgewinne, Dividenden oder Nachlässe keine direkte Steuer an.
Der Staat finanziert sich über indirekte Abgaben: eine Goods and Services Tax (GST) von 13 Prozent seit 2022, eine Universal Social Levy von 3 Prozent auf Löhne, eine moderate Grundsteuer sowie Einfuhrzölle und Gebühren. In Kombination mit der US-Dollar-Bindung des Ostkaribischen Dollars und einem etablierten Offshore-Sektor ist Anguilla ein klassischer, ruhiger Nullsteuerwohnsitz, sofern man die Substanzanforderungen ernst nimmt.
Steuerliche Ansässigkeit
Anguilla erhebt keine Einkommensteuer, weshalb es auch kein klassisches Konzept der einkommensteuerlichen Ansässigkeit mit Welteinkommensprinzip gibt. Für einen Wohnsitz zählen aufenthaltsrechtliche Wege wie eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis oder das Residence-by-Investment-Programm. Wer sich niederlässt, löst allein durch den Wohnsitz keine Einkommensteuerpflicht aus.
Steuerlich relevant wird der Status vor allem gegenüber dem Herkunftsland: Ein DACH-Auswanderer muss seine dortige unbeschränkte Steuerpflicht sauber beenden, da Anguilla selbst keine Ansässigkeitsbescheinigung mit DBA-Wirkung ausstellt. Das Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
Einkommensteuer
Es gibt keine Einkommensteuer auf natürliche Personen. Die einzige lohnbezogene Abgabe ist die Universal Social Levy (frühere Interim Stabilisation Levy), ein Satz von 3 Prozent auf das Arbeitsentgelt, der von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen wird. Eine progressive Besteuerung von Gehältern, Honoraren oder Renten existiert nicht.
Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne
Es gibt keine Kapitalertragsteuer und keine Steuer auf Veräußerungsgewinne. Kursgewinne, Dividenden, Zinsen und Gewinne aus dem Verkauf von Vermögenswerten sind auf Anguilla steuerfrei. Ebenso wird keine Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren an ausländische Empfänger erhoben.
Körperschaftsteuer
Es gibt keine Körperschaftsteuer. Gesellschaften, insbesondere die International Business Company (IBC) und die Limited Liability Company (LLC), unterliegen keiner Ertragsbesteuerung. Zu beachten sind die wirtschaftlichen Substanzanforderungen (economic substance), die bestimmte Tätigkeiten (etwa Finanzierung, Holding, geistiges Eigentum) an nachweisbare lokale Substanz binden, sowie die üblichen Lizenz- und Jahresgebühren.
Mehrwertsteuer
Seit dem 1. Juli 2022 erhebt Anguilla eine Goods and Services Tax (GST). Der Regelsatz beträgt 13 Prozent, die Registrierungsschwelle liegt bei einem Jahresumsatz von 300.000 XCD. Bestimmte Lieferungen sind nullbesteuert (u. a. Grundnahrungsmittel, Exporte) oder befreit (u. a. Gesundheit, Bildung, Finanzdienstleistungen). Die GST ersetzte mehrere frühere Abgaben wie die Beherbergungs- und Kommunikationsabgabe.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Es gibt keine Erbschaft- und keine Schenkungsteuer. Nachlässe und Schenkungen bleiben auf Anguilla steuerfrei. Bei der Übertragung von Grundeigentum fällt allerdings eine Übertragungsabgabe von 5 Prozent an; ausländische Erwerber benötigen zudem eine Alien Landholding Licence (Abgabe von 12,5 Prozent auf den Grundstückswert).
Vermögensteuer
Eine Vermögensteuer wird nicht erhoben. Es besteht lediglich eine niedrige Grundsteuer von rund 0,75 Prozent auf den Wert bebauter Grundstücke; unbebautes Land ist befreit.
Sozialversicherung
Beiträge fließen in den Anguilla Social Security Fund. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen je 5,5 Prozent des Lohns. Hinzu kommt die bereits genannte Universal Social Levy von 3 Prozent (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil). Diese Abgaben sind moderat und stellen die einzige laufende Belastung von Arbeitseinkommen dar.
Doppelbesteuerungsabkommen
Anguilla unterhält keine umfassenden Doppelbesteuerungsabkommen. Es bestehen rund 16 Steuerinformationsabkommen (TIEA), unter anderem mit Deutschland, dem Vereinigten Königreich, Frankreich und mehreren nordischen Staaten, ergänzt durch CRS und Country-by-Country-Reporting. Ein DBA, das Besteuerungsrechte zuteilt, gibt es mit den DACH-Staaten nicht; die Vermeidung von Doppelbesteuerung hängt daher allein am sauberen Wegzug aus dem Herkunftsland.
Bewertung für Auswanderer
Anguilla ist ein echter Nullsteuerwohnsitz, ruhig, dollarnah und ohne direkte Steuern. Keine Einkommensteuer, keine Kapitalertragsteuer, keine Körperschaftsteuer, keine Erbschaft- und keine Vermögensteuer: Für vermögende Auswanderer mit überwiegend passiven oder international strukturierten Einkünften ist das ein sehr starkes Paket. Die einzige laufende Belastung des Arbeitseinkommens ist die 3-prozentige Sozialabgabe, hinzu kommt die 13-prozentige GST im Konsum.
Zu bedenken sind drei Punkte: die wirtschaftlichen Substanzanforderungen für Gesellschaften, das fehlende DBA-Netz (relevant für die saubere Loslösung aus der DACH-Steuerpflicht) und, für Deutsche, die Wegzugsbesteuerung auf Kapitalgesellschaftsanteile. Wer diese Themen vorab strukturiert, findet auf Anguilla einen der unkompliziertesten Nullsteuerstandorte der Karibik.
Unser Fazit: Grün. Vollständige Freiheit von direkten Steuern, moderate indirekte Abgaben, seriöser britischer Rechtsrahmen. Einer der stärksten Kandidaten für einen karibischen Nullsteuerwohnsitz.
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Weiterführende Ressourcen
Vor einem Wegzug aus dem deutschsprachigen Raum sind die deutschen Regeln zur Wegzugs- und Entstrickungsbesteuerung zu prüfen. Die verlinkten Beiträge liefern die Grundlagen.